Anklageschrift gegen Alfred Engleder 1958
8 5.) am Hinterkopf zeigte sich eine ausgedehnte, ca.10 cm lange Rissquetschwunde mit 6.) 7.) zwei dazu in Kreuzform quer verlaufende Wunden, ferner 8.) gegen den Nacken zu, noch im Bereich der behaarten Kopfhaut, eine 5 cm lange lineare Riss- quetschwunde. Bei dem Angriff waren überdies der Marg. B. der erste obere Schneidezahn, der linke erste und zweite Schneidezahn, sowie der obere Eckzahn abgebrechen worden. Schließlich hatte Marg. B. eine Gehirnerschütterung erlitten. B. befand sich bis 17.9.55, somit durch 25 Tage in Spitalspflege und betrug die Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit mindestens 51 Tage, da sie anlässlich ihrer Zeugenschaftseinvernahme am 13.10.55 noch immer nicht arbeitsfähig war. Bei der gerichtsärztlichen Nachuntersuchung im September 1956 fanden sich noch nachangeführte Narben. 1.) An der Haargrenze links eine sternförmige Narbe im Durchmesser von 2 cm 2.) ca. 2 cm rückwärts davon eine 1 cm lange strichförmige Narbe 3.) in der Nähre des linken Ohres eine 35 cm lange Narbe 4.) knapp hinter der Haargrenze rechts abseits von der Mittellinie eine 1 cm lange Narbe. 5.) beim rechten Ohr eine wellenförmige Narbe im Durchmesser von 15 cm 6.) beim Hinterhaupthöcker eine Z - förmige 3 cm lange Narbe in einer Breite von 5 mm 7.) über dem rechten Hinterhaupte eine 20 mm lange Narbe. Die Einwirkung einer stumpfkantigen Gewalt war noch aus den Narben erkennbar und erwiesen diese, dass auf den Kopf der B. mindestens 7 - 8 Schläge erfolgt waren, von denen einige rasch aufei- nander geführt worden sein müssen. Der geschilderte Hergang der Tat erfährt überdies auch von den Zeugen am Tatort her seine Bestä- tigung, da nach dem Überfall von der Sicherheitsbehörde am Straßenrande eine Blutlache festgestellt wurde, von der eine ca. 12 m lange Schleifspur auf die Wiese führte, auf der sich im Grase gleichfalls zahlreiche Blutspuren zeigten. Ferner fanden sich auf der Straße, auf eine Strecke von ca. 150 m hin, zahlreiche Blutspritzer, die offensichtlich von der Überfallenen, als diese im benommenen Zustand, wieder sich auf die Straße begeben hatte, herrührten. Schließlich waren auf der Wiese Fahrradspuren erkennbar. Der Beschuldigte, der auch dieses Faktums geständig ist, hat das Verbrechen der vollende- ten Notzucht nach § 125 St.G. zu verantworten, da es zur Vollendung des Verbrechens genügt, wenn der Täter seinen Geschlechtsteil in Beischlafabsicht in Berührung bringt. Auch in diesem Falle war ein wichtiger Nachteil an der Gesundheit des Opfers erfolgt. Der auf Margarete B. gelungene Überfall, sowie die Tatsache, dass er auch dieses Mal unentdeckt geblieben war, reizte offenbar den Beschuldigten, bei sich bietender Gelegenheit, neuerlich sich an einem Mädchen zu vergreifen. III. Faktum Gertrude B., nunmehr verehelichte L. Der Beschuldigte gibt an, am Sonntag, den 6.11.55, nicht die Arbeitsschicht angetreten zu haben, sondern vielmehr mit seinem Fahrrad umhergefahren zu sein, da sein Hass gegen weibliche Wesen wieder groß gewesen und er sich einen Geschlechtsverkehr mit einemMädchen erzwingen wollte. Auf seiner Fahrt kam er gegen 17 Uhr 30 in die Gegend von Dornach bei Steyr. Die damals 24-jährige Fab- riksarbeiterin Gertrude B. fuhr um diese Zeit auf ihrem Fahrrad auf der Ennser Bundesstraße von Steyr Richtung Dornach. Vor der Gleinker Abzweigung kam ihr der aus der Gegenrichtung kommende Be- schuldigte auf seinem Fahrrad entgegen, ließ sie vorbeifahren kehrte jedoch kurz darauf um und fuhr nunmehr der B. nach. B. bog in Dornach von der Hauptstraße nach links in den Gemeindeweg Richtung Niedergleink-Dietach ab, wohin ihr auch der Beschuldigte in einem Abstand von 5 -10 Meter nachfuhr. Als B. etwa 100 m nach der Ortschaft Niedergleink, Gemeindegebiet Dietach sich im offenen Gelände befand, fuhr der Beschuldigte links an sie heran, streifte ihr Fahrrad mit seinem und versetzte ihr, noch im Fahren, mit dem bereitgehaltenem Fäustl, kurz nacheinander 2 - 3 Schläge auf den Hinterkopf. B. fiel nach rechts vom Rade, aber auch der Beschuldigte kam mit seinem Fahrrad zum Sturz. Er erhob sich, stürzte sich gleich drauf auf das Mädchen, forderte in unflätiger Weise das Mädchen zu einem
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