Anklageschrift gegen Alfred Engleder 1958

12 Steilabhang erkennbar, in welcher mehrfach Blutspuren sichtbar waren. Geknickte Äste zwischen Fels- kante und dem dort befindlichem Plateau wiesen auf einen erfolgten Absturz hin. Unterhalb des Fel- sens lagen die Schuhe des Opfers. Eine weitere Schleifspur mit Blutspuren war bis zu dem Steig sicht- bar, auf welchem der Strumpfoberteil lag. In der Umgebung des Steiges lagen verstreut der Schirm, eine rosa Damenhose, etwas weiter ab- wärts ein grauer Damenrock und die Handtasche der F. Neben dem Damenrock befand sich wiederum eine große Blutlache. Abhang abwärts lag eine blaue Damenhose und der Strumpfhalter. Ca. 4 m noch weiter abwärts in etwa 4 m Entfernung vom Steyrfluss lag die Leiche. Die Leiche, deren Kopf durch die zusammengerollten Kleidungs- und Wäschestücke verdeckt war, lag mit angezogenen Beinen, nach der linken Seite geneigt und war von den Schultern abwärts, mit Ausnahme der bis zu den Knöcheln abgestreiften Strümpfe und der an den Händen befindlichen Hand- schuhe, entblößt. Der Mantel und der in seiner ganzen Länge aufgerissene Damenrock waren blutbeschmutzt. Von der Wellweste waren 7 Knöpfe abgerissen worden, die in der Umgebung herumlagen. Das von der M. F. getragenen Damenunterkleid war in der Mitte auseinandergerissen worden. Auch der Schlüpfer war gewaltsam durchtrennt und ebenso der Büstenhalter in der Mitte auseinandergerissen. Schirm und Handtasche wiesen Blutspuren auf. Der eine Handschuh zeigte einen Riss, entsprechend der am Daumen festgestellten Verletzung. Spätere genaue gerichtsärztliche Untersuchungen ergaben anhand der insbesondere am rechten Stirnbein festgestellten Verletzungen die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten über das verwen- dete Tatwerkzeug. In mikroskopische Untersuchung des Strumpfteiles ließ bei 50-facher Vergrößerung über die ganze Oberfläche feinstverstäubte Bluttröpfchen erkennen, die bei behinderter Atmung vom Opfer vermutlich ausgehaucht worden waren, auch konnten im Strumpf noch feinste Spuren einge- trockneten Speichels festgestellt werden. Daraus ergab sich der einwandfreie Nachweis einer Verwen- dung des Strumpfes als Knebel. Soweit es aufklärungsbedürftig erscheint, dass die Leiche nahe des Flusses gefunden wurde, dem gegenüber der Beschuldigte angibt, Marg. F. sei, als er den Tatort verließ, ca. 5 m oberhalb dieser Stelle gelegen, so wird durch die gerichtsärztlichen Sachverständigen zu erweisen sein, dass F., trotz ihrer schweren Verletzungen imstande war, ihre Körperlage zu verändern und kriechend oder stürzend zu der Auffindungsstelle gelangen konnte, wo sie dann der Tod ereilte. Durch die beantragten Sachverständigen wird sich ferner erweisen lassen, dass die in der Scheide vorgefundenen Samenfäden nur von einem kurz vor Eintritt des Todes an ihr vollzogenen Geschlechts- verkehr herrühren. Wie ausgeführt ist der Beschuldigte geständig, zahlreiche Schläge mit einemMaurerhammer (Fäus- tel) der Marg. F. auf den Kopf versetzt und sie auch geschlechtlich missbraucht zu haben, wobei er an führt dies vor allem getan zu haben, um ihr Schande anzutun und sie zu erniedrigen. Wenn gleich er zugibt den Tod der M. F. verursacht zu haben, bestreitet er jedoch, dass es in seiner Absicht gelegen sei, diese zu töten. Er habe ihr die wiederholten Schläge nur deshalb versetzt damit sie zu schreien und jammern aufhöre. Erst nach vollbrachter Tat sei es ihm zum Bewusstsein gekom- men, dass F. sterben könnte. Er habe als er von dem tödlichem Ausgang Kenntnis erhielt, erst die ganze Ungeheuerlichkeit seines Verbrechens genau erkannt und sei sehr nervös gewesen, dass dieser Über- fall tödlich ausgegangen war. Wenngleich das Vergehen des Beschuldigten der Marg. F. gegenüber die Annahme nahelegt, dass er den Tod seines Opfers zumindest in Kauf genommen hat, so lässt sich doch seine Verantwortung ihm sei eine Tötungsabsicht fern gelegen, bei diesem Falle nicht eindeutig widerlegen. Dies vor allem in Hinblick darauf, dass der Beschuldigte die Marg. F., noch in lebendem Zustand verließ, obgleich es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sie durch weitere Schläge vor Verlassen des Tatortes zum immerwäh- renden Schweigen zu bringen. Ferner ist seine Verantwortung nicht widerlegbar, er habe nach vollzo- gener Notzucht beabsichtigt die Scherverletzte wieder in Straßennähe zu bringen, welches Vorhaben sinnlos gewesen wäre, wenn er den Tod seines Opfers beabsichtigt hätte. Der Beschuldigte hat somit bei diesem Faktum, zwar nicht das Verbrechen des Mordes, jedoch das mit der gleichen Strafe bedrohte Verbrechen der Notzucht mit tödlichem Ausgang nach § 125, 126 zu verantworten.

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