Anklageschrift gegen Alfred Engleder 1958

1 06.02.1958 Anklageschrift gegen ALFRED ENGLEDER Zl. 396/57 Die Oberstaatsanwaltschaft Linz erhebt unter Bezug auf § 32 Abs. 2 St.P.O. gegen Alfred Engleder, geb. am 18.1.1920 in Sierning, Österreicher, r. k., verh. Hilfsarbeiter, zuletzt in Sierning Nr. 1 wohnhaft, dzt. in Untersuchungshaft, unbescholten, die Anklage Alfred Engleder habe: 1.) am 10.6.1957 in Sierning gegen Herta F. in der Absicht, sie zu töten, durch zahlreiche, mit ei- nemMaurer-Hammer (Fäustel) gegen ihren Kopf geführte Schläge, sowie durch Knebelung auf eine solche Art gehandelt, dass daraus der Tod der Herta F. erfolgte. 2.) am 10.6.1957 in Sierning Herta F. durch zahlreiche mit einemMaurerhammer gegen ihren Kopf geführte Schläge, sowie durch Knebelung, somit durch wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit au- ßerstande gesetzt, ihm Widerstand zu tun, und sie in diesem Zustand zu außerehelichem Bei- schlaf missbraucht. 3.) am 10. 11. 1955 in Steyr Margarete F. durch zahlreiche mit einemMaurerhammer gegen ihren Kopf geführte Schläge, sowie durch Knebelung, somit durch wirklich ausgeführte Gewalttätig- keit außerstande gesetzt, ihm Widerstand zu tun, und sie in diesem Zustand zu außereheli- chem Beischlaf missbraucht und durch diese Tat den Tod der Margarete F. verursacht. 4.) am 23. 8. 1955 in Adlwang Margarete B., nunmehr verehelichte L. durch mehrere mit einem Maurerhammer gegen ihren Kopf geführte Schläge, somit durch wirklich ausgeübte Gewalttä- tigkeit außerstande gesetzt ihm Widerstand zu tun, und sie in diesem Zustand zu außereheli- chem Beischlaf missbraucht, wobei diese Tat einen wichtigen Nachteil der Margarete B. an ihrer Gesundheit zur Folge hatte. 5.) am 31. 7. 1951 in Sierning in der Absicht, Elfriede K. nunmehr verehelichte S. durch wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit außerstand zu setzen, ihm Widerstand zu tun, und sie in diesem Zustand zu außerehelichem Beischlaf zu missbrauchen dadurch, dass er ihr mit einem Tisch- lerhammer zahlreiche Schläge auf den Kopf versetzte, eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen, wobei die Vollbringung des Verbrechens der Notzucht, aber nur we- gen Dazwischenkunft eines fremde Hindernissen unterblieben sei, die Tat jedoch einen wich- tigen Nachteil der Elfriede K. an ihrer Gesundheit zur Folge hatte. 6.) am 15. 6. 1957 in Bad Hall, Herta S. durch wirklich ausgeübte Gewalttätigkeit außerstande zu setzen, ihmWiderstand zu tun, und sie in diesem Zustand zu außerehelichen Beischlaf zu miss- brauchen, dadurch dass er ihr mit einem Maurerhammer einen Schlag auf den Kopf versetzte, eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternommen, wobei die Vollbringung des Verbrechens der Notzucht, aber nur wegen Dazwischenkunft eines fremden Hindernissen un- terblieben sei, die Tat jedoch einen wichtigen Nachteil der Herta S. an ihrer Gesundheit zur Folge hatte.

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