— 8 — amortisierten Anschaffungswert oder um den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert zu übernehmen Die Stadtgemeinde hat diese ihre Wahl innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkte zu treffen, in welchem sie von dem Eintritte der obbezeichneten Voraussetzungen durch die Unternehmung verständigt worden ist. Die Unternehmung verpflichtet sich, ohne Verzug bei der Grundbuchseinlage, in welcher die Zentralstation vor¬ getragen werden wird, die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das in diesem Vertrage zugunsten der Stadtgemeinde bedungene Heimfallsrecht einverleiben und die hier vereinbarte Beschränkung des Verfügungsrechtes der Unternehmung, kraft welcher dieser Immobilienbesitz ohne Zustimmung der Stadt¬ gemeinde außer in dem im § 21 dieses Vertrages vorgesehenen Falle nicht veräußert und nur beschränkt verpfändet werden darf, als gegen jeden Dritten wirksam, im Sinne des § 20, lit. b Grundbuchgesetz, grundbücherlich anmerken zu lassen. Bei Heimfall des Werkes an die Stadtgemeinde nach Ablauf der Vertragsdauer Ende 1962 sowie im Falle der Einlösung desselben nach § 7 ad II mit Ablauf des Aus¬ schließlichkeitsrechtes zu Ende 1942, endlich im Falle der Uebernahme gemäß § 8 sind die der Stadtgemeinde zu¬ kommenden Anlagen samt Zubehör zu übergeben, und zwar auch dann, wenn bezüglich der Modalitäten der Uebergabe insbesondere wegen Zahlung eventueller Ablösungsbeträge, Ersätze oder Gegenforderungen welcher Art immer, irgend¬ welche Meinungsverschiedenheiten bestehen würden. § 9. Abgabe für Benützung des städtischen Orts¬ raumes. Anteil am Reingewinne. I. Die Unternehmung leistet der Stadtgemeinde ab 1. Jänner 1918 als Entgelt für die Benützung des städtischen Ortsraumes zu ihren geschäftlichen Zwecken eine Abgabe von den Reineinnahmen, welche ihr aus dem Stromverkaufe für Licht und Kraft im Ortsgebiete von Steyr zufließen. Diese Abgabe wird mit 4 Prozent von den tatsächlich erzielten Reineinnahmen aus dem Lichtstrom und mit 2 Prozent von den tatsächlich erzielten Reineinnahmen aus Kraftstrom be¬ messen. Diese Abgaben sind zu leisten während der Dauer der Aus¬ schließlichkeit und auch dann und insolange, als nach Ablauf derselben von keiner anderen Seite ein Stromvertrieb in
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