Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 0 — auch die betreffenden ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Investitionen nach dem obigen Schlüssel ablösen, worüber sie sich ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkte des Heimfalles zu erklären hat, widrigens die Unternehmung berechtigt wäre, die Investitionen zu entfernen, soweit hiedurch die Betriebs¬ fähigkeit der heimfallpflichtigen Anlage nicht leidet. Die Unternehmung wird der Stadtgemeinde alljährlich eine In¬ vestitionsabrechnung vorlegen. Auf die gegenwärtige Dampfkraftanlage samt dazu¬ gehörigen Grund und Gebäuden erstreckt sich das Heimfallsrecht dann nicht, wenn die Unternehmung für eine anderweitige hinreichende Reserveanlage im Sinne des § 21 dieses Ver¬ trages gesorgt hat. Wäre dies nicht geschehen, fällt auch die gesamte Dampf¬ kraftanlage der Stadtgemeinde heim. Hat die Unternehmung jedoch eine ausreichende Reserveanlage errichtet, kann die Dampfkraftanlage entfernt, beziehungsweise der dazu gehörige Grund verkauft werden. Zur Zeit des Heimfalles vorhandene Betriebsmaterialien sind der Unternehmung zu Selbstkosten abzulösen. Auf jene Anlageteile der Unternehmung, welche zur Zeit des Heimfalles außerhalb des Stadtgebietes liegen, mit Ausnahme jener Teile, welche zum Betriebe der Licht= und Kraftabgabe in Steyr gewidmet sind, erstreckt sich das Heimfallsrecht nicht. II. Der Stadtgemeinde steht die Befugnis zu, nach Ablauf des im § 4 festgesetzten Ausschließlichkeitsrechtes (31. Dezember 1942) das Elektrizitätswerk käuflich zu über¬ nehmen. Wenn die Stadtgemeinde dieses Recht ausüben will, hat sie ihre Absicht spätestens ein Jahr von dem Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschließlichkeit der Unternehmung bekannt¬ zugeben. Als Ablösungspreis wird das sechzehnfache des durchschnittlichen Ertrages der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkte der Einlösung unter Ausscheidung des ungünstigsten dieser fünf Jahre bestimmt. Der Ertrag wird berechnet, indem von den Einnahmen die Ausgaben an Betriebskosten und Steuern, nicht aber die Passivzinsen und die nach § 9 III zu berechnenden, auf diese fünf Jahre entfallenden Amorti¬ sationsquoten, abgezogen werden. Betriebsmaterial und Vorräte sind abgesondert zum Tagespreise abzulösen. Durch die Uebernahme des Werkes (Absatz I und II) soll die Stadtgemeinde keinesfalls verpflichtet werden, irgend¬ welche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezahlen oder zu übernehmen oder den Gesellschaftern für einen eventuellen

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