4 — In den unter 2 genannten Fällen wird übrigens jedesmal vorher von der Stadtgemeinde eine Einigung mit der Unter¬ nehmung wegen des Strombezuges und Strompreises zu versuchen sein, ehe dem betreffenden Unternehmen die Be¬ willigung erteilt wird. Hiebei wird die Stadtgemeinde bemüht sein, zu erreichen, daß in solchen Fällen die Stromlieferung bei sonst gleichen Bedingungen an die Unternehmung vergeben werde. § 5. Zulassung fremden Stromes nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes. Auch nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes bis zum Vertragsende wird die Stadtgemeinde anderen Unternehmern die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie nur dann erteilen, wenn dieselben bei gleichen Abgabeleistungen auch sonst günstigere Bedingungen, als diejenigen, welche die Stadtgemeinde mit der Unternehmung in diesem Vertrage vereinbart hat, bieten sollten, und diese es ablehnt, in diese von der Stadtgemeinde zu stellenden Bedingungen einzutreten. § 6. Ausnahmsweise Zulassung von fremden Strom¬ lieferungen wegen Unvermögens der Gesell¬ schaft, benötigten Strom zu liefern. Wäre die Unternehmung während der Dauer des Aus¬ schließlichkeitsrechtes oder nach dessen Ablauf außerstande, ein für einen bestimmten Zweck in Steyr benötigtes Strom¬ quantum überhaupt oder zu den in diesem Vertrage ge¬ nannten Preisen zu liefern, so wäre die Stadtgemeinde berechtigt, anderen Unternehmungen die Bewilligung zur Be¬ nützung des städtischen Grundes zur Abgabe von elektrischer Energie behufs Lieferung desjenigen Stromes zu erteilen, den die Unternehmung nicht liefern kann. Die dem anderen Unternehmer diesbezüglich zur erteilende Bewilligung ist auf die Lieferung lediglich dieses Stromes einzuschränken. Sowohl in diesem Falle, als im Falle des § 5, ist der Unternehmung zur Abgabe ihrer Erklärung und falls sie die Lieferung eines mit der gegebenen Anlage nicht herstellbaren Stromquantums doch selbst übernehmen wollte, zur Aus¬ führung der etwaigen Anlagevergrößerungen eine angemessene Frist einzuräumen.
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