Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

31 — gehen, werden allenfalls, unbeschadet der sonstigen Austauschbedingungen, kostenlos ausgewechselt. 5. Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorhergegangene Kündigung unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg von Seite des Konsumenten zu unterbrechen, wenn der Konsument Lampen oder sonstige Stromverbraucher anschließt, welche nicht a) beim Werke angemeldet sind oder sonstige Aenderungen an der Installation ohne Kenntnis des Werkes bewirkt; eine gegen die Vereinbarung verstoßende Erhöhung der Kerzen¬ b) zahl vornimmt und, nachdem dies festgestellt wurde, die Nach¬ zahlung des sich ergebenden Mehrbetrages verweigert. Die Nach¬ zahlung wird berechnet für die Zeit seit der letzten Revision, aber längstens für sechs Monate; wiederholten Warnungen seitens des Werkes wegen unnötiger c) Benützung der Lampen nicht Folge leistet; d) dem Beauftragten des Werkes die Ueberprüfung erschwert oder unmöglich macht; seinen Zahlungsverpflichtungen dem Werke gegenüber nicht pünktlich e) nachkommt. Das Werk kann in diesem Falle nach seiner Wahl entweder die Stromlieferung ohne Kündigung einstellen und den nach dem Verhältnisse der Zeit berechneten Teil des fälligen Be¬ trages einfordern oder den schuldenden Betrag einfordern und auf der klaglosen restlichen Erfüllung des Vertrages bestehen; f) den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sonstwie zuwider¬ handelt. 6. Vorliegendes Uebereinkommen gilt zunächst auf die Dauer eines Jahres und wird nach Ablauf stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, wenn nicht vom Konsumenten oder vom Werke die Kün¬ digung erfolgt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der ortsüblichen Wohnungs¬ einzelnen Mietern diesbezüglich den Kündigung, bezw. nach der von — eingegangenen Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme findet nur bei einer dienstweisen Versetzung des Wohnungsinhabers statt. In diesem Falle erlischt die Zahlungsverpflichtung mit dem 1. des dem Verlassen der betreffenden Räume folgenden Monates. und Die Zählermiete ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zwar auch dann zu entrichten, wenn die Anlage zeitweise nicht benützt wird, ebenso wenn die Belassung des Zählers bei der Kündigung eigens verlangt wurde. Unbeschadet dieses Kündigungsrechtes kann das Elektrizitätswerk fallweise einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen mit der Wirkung für den Kündigungstermin außer Kraft setzen oder abändern. Wenn bei einem Wohnungswechsel der neue Mieter in diesen Pauschalvertrag einzutreten bereit ist, so kann das Elektrizitätswerk die Entlassung des ausziehenden Konsumenten aus dem Vertrage aussprechen. Wenn der Stromabnehmer eine andere Wohnung bezieht, die an das Elektrizitätswerk angeschlossen ist, kann das Werk den An¬ schluß dieses Pauschalvertrages auf die neue Wohnung, jedoch nur unter den jeweils für die neue Wohnung geltenden Bedingungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2