25 — Die Ermittlung des Energieverbrauches fürmotorische Zwecke erfolgt getrennt von jenen für Beleuchtung durchbesondere Zähler. Für die Kraftstrominanspruchnahme werden folgende Rabatte eingeräumt: bis 1000 Benützungsstunden 0Prozent von 1001 2000 15 „ „ „ 3000 2001 25 „ „ „ „ „ 5000 33 „ 3001 „ „ über 5000 40 „ „ Die Rabatte verstehen sich stufenweise undwerden für jede Be¬ nützungsstundenstufe gesondert verrechnet. Die Anzahl der Benützungsstunden ergibt sich, wenn die gesamten, in einem Kalenderjahre verbrauchten Kilowattstunden durch Anschlu߬ leistung in Kilowatt dividiert wird. Die Bestimmungen der Anschlußleistung ergibt sich auf Grund der Anmeldung sowie der Ueberprüfung der angeschlossenen Anlage. Bezieht sich eine Rabattabrechnung auf den Stromverbrauch von weniger als einem vollen Kalenderjahre, so wird die Anzahl der für die Rabattberechnung maßgebenden Benützungsstunden pro rata temporis bestimmt. 4. Für diese Zähler, welche amtlich geeicht sind, wird eine Miete eingehoben und beträgt diese für jeden Zähler: bis zu 1000 Watt K 15.— „ „ „ * 2000 22.50 „„ „ „ „ 30.— 5000 „ „ „ — 45. „ „ 10000 „ * „ 4 „ „ 15000 60.— „ „ „ 20000 „ und darüber„ 72. ∆ „ Insolange noch die alten Zähler im Gebrauchestehen, bleiben für diese die bisherigen Zählermieten in Kraft. Dem Abnehmer steht es frei, sich den Zähler selbst zu beschaffen doch haben in diesem Falle die vorgeschriebene, bezw. vom Elektrizitäts¬ werk jeweils verlangte Nachprüfung (Nacheichung) und die etwa nötigen Reparaturen auch auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers zu geschehen. Bei einer allgemeinen Verbilligung der Zähler ist die Zähler¬ mieteentsprechend herabzusetzen. Die Beträge für den gelieferten Strom zuzüglich der Zählermiete werden monatlich einkassiert. Die Zählermiete ist so lange zu bezahlen, als der Zähler sich beim Konsumenten befindet, auch wenn der Apparat dort nicht benützt wird. Bruchteile eines Monates werden für voll gerechnet. 5. Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vor¬ hergegangene Kündigung und unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg von Seite des Konsumenten zu unterbrechen, wenn der Konsument a) dem Beauftragten des Werkes den Zutritt zu einer Installation verweigert b) seinen Zahlungsverpflichtungen dem Elektrizitätswerke gegenüber nicht pünktlich nachkommt, oder
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