Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

23 — Die Stadt Steyr gilt als Vollzugsort des Vertrages. Bei allen Streitigkeiten unterwersen sich alle Vertragsteile rücksichtlich aller aus diesem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten den österreichischen Gesetzen und dem Gerichtsstande des mit Rücksicht auf den Streitgegenstand kompetenten k. k. Gerichtes zu Steyr. Dieser Vertrag wird in einem Exemplar ausgefertigt, welches in Verwahrung der Stadtgemeinde verbleibt und von welchem die Unternehmung auf ihre Kosten sich beglaubigte Abschriften anfertigen lassen kann. Sämtliche mit diesem Vertrage verbundenen Stempel und Staats=Gebühren fallen zu Lasten der Unternehmung. S 27. Uebergangsbestimmung. Im § 7, Absatz I, hat die Unternehmung die Ver¬ pflichtung übernommen, das Leitungsnetz gemäß dem vor¬ gelegten Plane während der Vertragsdauer auszubauen, und nach § 16 ist sie verpflichtet, dieses Netz und Erweiterungen desselben schon vor dem 31. Dezember 1927 nach Maßgabe des Vorhandenseins von Bezugsanmeldungen auszuführen. Während der Dauer der durch den Krieg und seine Folgen geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse kann auf die Er¬ füllung dieser Verpflichtung nicht gedrungen werden. * * * Zur Unterfertigung dieses Vertrages seitens der Stadt¬ gemeinde Steyr sind infolge Beschlusses die Herren Bürger¬ meister Julius Gschaider, Gemeinderat Dr. Karl Harrant und Gemeinderat Franz Kirchberger ermächtigt, von Seite der Unternehmung wird dieser Vertrag durch zwei firmierungs¬ berechtigte Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Steyr, am 18. November 1916. Elektrizitätswerke in Steyr Gesellschaft m. b. H. H. Hofmann m. p. Dr. Carl Beurle m. p. Für die Stadtgemeinde Steyr: Julius Gschaider m. p. Bürgermeister. Dr. Carl Harant m. p. Franz Kirchberger m. p. Gemeinderat Gemeinderat

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2