— 20 — b) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage in der Dauer bis zu 12 Stunden 10 K für jede Stunde der Einstellung, eine angefangene Stunde für voll gerechnet; c) bei teilweiser Einstellung der Licht= oder Kraftanlage 2 K für jede Stunde; eine begonnene Stunde für voll gerechnet. Diese Konventionalstrafen unterliegen keiner Einschränkung oder richterlichen Mäßigung; d) wenn die ungerechtfertigte oder verschuldete Betriebs¬ einstellung länger als 6 Monate dauert, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, sogleich die Liquidierung des Unternehmens zu verlangen und die ihr für den Fall der Liquidierung eingeräumten Uebernahmsrechte auszuüben. Die Unternehmung unterwirft sich ferner nachfolgenden Konventionalstrafen: a) wenn sie die auferlegten Planvorlagen oder die vor¬ geschriebenen Anzeigen, endlich die Vorlage der im § 12 vorgeschriebenen Ausweise rechtzeitig zu machen unterläßt, 10—100 K, für jeden Fall einer Kontravention: b)wenn die Beschädigungen, die an dem Straßenkörper oder an sonstigen Objekten, welche durch zu Zwecken der Beleuchtung oder Kraftabgabe von der Unternehmung bewerkstelligte Arbeiten entstanden sind, nicht sofort ordnungsmäßig beseitigt, beziehungsweise die hiezu er¬ forderlichen Arbeiten einleitet und ordnungsmäßig fort¬ gesetzt, für jeden Fall des Säumnisses 10—40 K, wo¬ durch die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes selbst nicht berührt wird; e) wenn sie die im Sinne des § 13 aufgetragene Umlegung der Leitung nicht innerhalb der bestimmten Frist vor¬ nimmt, für jeden Tag des Säumnisses 10—100 K. Vorstehende Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Nichterfüllung der Vertragspflicht ohne ein Ver¬ schulden der Unternehmung oder ihre Bestellten herbeigeführt wird, wobei jedoch der Nachweis, daß auf Seite der Unter¬ nehmung oder ihrer Bestellten kein Verschulden eingetreten sei, von dieser zu erbringen ist. Das Straferkenntnis im Rahmen des vorstehenden Aus¬ maßes fällt der Bürgermeister und wird selbes der Unter¬ nehmung schriftlich bekanntgegeben, der es freisteht, innerhalb drei Tagen vom Tage der Zustellung an, den Rekurs an den Gemeinderat zu ergreifen, welcher sohin entscheidet; wenn die Unternehmung dafür hält, daß die Voraussetzungen eines Straferkenntnisses nicht gegeben sind, ist sie berechtigt, inner¬
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