— 15 — Bewilligung nicht hergestellt haben sollte, so ist die Genehmigung für für diese Leitungsanlage als erloschen zu betrachten und im den Fall der wieder beabsichtigten Ausführung neuerdings Sinne der Bestimmungen dieses Vertragsabschnitttes um die Genehmigung hiefür anzusuchen. Aufsichtsrecht der Stadtgemeinde über den Zustand der Anlagen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, auf ihre Kosten zu jeder Zeit von dem Zustande und dem Betriebe der sämt¬ lichen auf Grund dieses Vertrages errichteten Anlagen, sowie der Erzeugungsstätten und anderer dazugehöriger Objekte Kenntnis zu nehmen, sowie auch, so oft sie es für notwendig erachtet, eine spezielle Untersuchung derselben, insoweit eine solche Untersuchung mit den Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhange steht, unter Zuziehung von sachkundigen Organen der Stadtgemeinde oder anderer Sachverständiger vorzunehmen. Behebung konstatierter Mängel. Die Unternehmung ist verpflichtet, die durch die Organe der Stadtgemeinde oder durch andere von der Stadtgemeinde berufene Sachverständige bei den Untersuchungen konstatierten Mängel, falls durch selbe die Sicherheit der Person und des Eigentums oder die Betriebsfähigkeit gefährdet erscheint, binnen kürzester Zeit, nach Umständen über erfolgte Anordnung sofort zu beseitigen. § 14. Haftung der Unternehmung. Die Unternehmung haftet für allen Schaden, welcher durch ihr oder ihrer Bestellten Verschulden an privatem, städtischem, ärarischem oder sonst öffentlichem Eigentume verursacht wird, und hat, wenn diesfalls Entschädigungs¬ ansprüche an die Stadtgemeinde erhoben werden, derselben Vertretung und Schadloshaltung zu leisten und dieselbe voll¬ kommen klaglos zu halten. Die Unternehmung ist nicht berechtigt, für die durch Bekämpfung eines Schadenfeuers oder von Wassernöten an ihren wo immer angebrachten Installierungen, Stromleitungen, Säulen, Trägern, Transformatoren usw. verursachte Be¬ schädigungen eine Vergütung von der Feuerwehr, von der Gemeinde oder von dem betreffenden Besitzer zu verlangen.
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