— 14 — Bei allen Aufgrabungen, wie bei Legung und Ausbesserung der Leitungen, müssen alle Beschädigungen an Kanälen, Wasserleitungen, Gasröhren, Baumanpflanzungen, Gebäuden und anderen Objekten mit möglichster Sorgfalt vermieden werden; kommen solche dennoch durch Verschulden der Unter¬ nehmung oder ihrer bestellten Organe vor, so hat die Unter¬ nehmung alsogleich geeignete Abhilfe, eventuell Schadenersatz zu leisten. Berücksichtigung des alten Stadtbildes. Bei Legung oder Anbringung der elektrischen Leitungen ist seitens der Unternehmung auch auf den Charakter des alten Stadtbildes Rücksicht zu nehmen und darf bei besonders schönen, bezw. historischen Bauten keine störende Anlage er¬ richtet werden. Die nötigen Transformatorenhäuschen sind am Auf¬ stellungsorte möglichst dem Baucharakter der Umgebung an¬ zupassen. Anbringung von Versicherungen. Desgleichen ist die Unternehmung gehalten, bei Legung oder Anbringung von Leitungen alle zum Schutze der Um¬ gebung und des Verkehres notwendigen Versicherungen an¬ zuwenden. § 13. Pflicht zur Umlegung der Leitungen. Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, die Umlegung der Leitung in dem der Stadtgemeinde gehörigen Grunde, in Straßen, Gassen, Wegen, auf Plätzen, Brücken und in Garten¬ anlagen, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten er¬ scheint, innerhalb einer von Fall zu Fall zu bestimmenden angemessenen Zeit zu verlangen. Tragung der Kosten bei Leitungsänderungen. Jede solche aus öffentlichen Rücksichten oder durch Bau¬ führungen notwendige Abänderung der Leitungstrassen, sowie Versetzung der hiezu nötigen Objekte muß auf Kosten der Unternehmung ohne irgend einen Entschädigungsanspruch an die Stadtgemeinde oder an Private geschehen. Ablauf der Herstellungsfrist. Wenn die Unternehmung eine ihr genehmigte Leitungs¬ anlage innerhalb eines Jahres vom Tage der erhaltenen
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