— 12 — so soll eine derartige, nicht im freien Willen der Gemeinde gelegene Benützung auf die Abgabepflicht des freien Unter¬ nehmens keinen Einfluß haben, sondern die Unternehmung zur Leistung aller im Vertrage vorgesehenen Abgaben für die vereinbarte Dauer verpflichtet sein. Ebenso lehnt die Stadtgemeinde für alle evenruell durch Aenderung der Gesetzgebung, insbesondere durch Schaffung eines neuen Elektrizitätsgesetzes sich ergebenden Einschränkungen der im Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechte, jede Haftung und Ersatzpflicht ab und es sollen derartige gesetzliche Aenderungen des bestehenden Rechtszustandes auf Inhalt und Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß aus¬ üben. Sollte aber diese zukünftige Gesetzgebung der Stadt die rechtliche Möglichkeit geben, die Vertragsrechte der Ge¬ sellschaft aufrecht zu erhalten, so ist die Stadt zur Benützung dieser rechtlichen Möglichkeit verpflichtet. § 11. Gemeindeumlagen. Die Stadtgemeinde erklärt rechtsverbindlich, während der Vertragsdauer von der Unternehmung keine besonderen Gemeindeumlagen auf Licht= oder Kraftabsatz einzuheben, sondern nur die Abgaben zur Vorschreibung zu bringen, welche sie nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuergesetzen einzuheben berechtigt ist. Solche Abgaben sind von den Kon¬ sumenten zu tragen. § 12. Befolgung behördlicher Vorschriften. Die Stadtgemeinde gestattet der Unternehmung, während der Dauer dieses Vertrages die erforderlichen Aufgrabungen zur Legung und Erhaltung der Leitungen auf Kosten der Unternehmung gegen genaue Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages und der jeweilig bestehenden bau= verkehrs¬ und sicherheitspolizeilichen Vorschriften vorzunehmen. Vorlage der Pläne. Die Unternehmung ist aber verpflichtet, bei Anlage einer in der Richtung eines Straßenzuges führenden Leitung (Hauptleitung) oder bei Abänderung einer solchen den Trassen¬ plan, in welchem die bezüglichen Leitungen mit genauer An¬ gabe der Situation und der Tiefenlage, sowie alle Ausschalter ersichtlich zu machen sind, vorher dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen.
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