zufließen. Diese Abgabe wird mit 4% von den tatsächlick erzielten Reineinnahmen aus dem Lichtstrom und mit 2% von den tatsächlich erzielten Reineinnahmen aus Kraft¬ strom bemessen Diese Abgaben sind zu leisten während der Dauer der Ausschließlichkeit und auch dann, und insolange, als nach Ablauf derselben von keiner anderen Seite ein Strom¬ vertrieb in Steyr stattfindet. Von dem von der Stadt¬ gemeinde selbst bezahlten Entgelte für Elektrizität wird eine Abgabe nicht geleistet. Die Berechnung und Zahlung der Ab¬ gabe von den Reineinnahmen erfolgt auf Grund der Aus¬ weise, welche die Unternehmung alljährlich liefert und deren Überprüfung durch Bucheinsicht der Stadtgemeinde vertragsmäßig zugestanden wird. Unter Reineinnahmer sind die Bruttoeinnahmen, welche der Unternehmung von ihren Abnehmern von Stromlieferungen zufließen, verstanden, abzüglich der etwa darauf gewährten Rabatte und sonstigen Nachlässe. Zuschläge, welche zufolge et¬ waiger zukünftiger Steuergesetze die Unternehmung au ihre Stromrechnungen machen muß, sind von den Abneh¬ mern zu zahlen und sind nicht in die Abgabegrundlage ein¬ zubeziehen. Auch von den außerhalb Steyr erzielten Einnahmen hat die Unternehmung die gleichen Abgaben zu leisten. Wenn aber die betreffende auswärtige Gemeinde nach der daselbst erzielten Einnahme von der Unternehmung eine Abgabe erheben sollte, wird diese Abgabe von der an die Stadtgemeinde zu leistenden Abgabe für diesen Teil der Stromeinnahme in Abzug gebracht, so daß also die Unter¬ nehmung in diesem Falle bloß die Differenz zwischen dem vertragsmäßigen Abgabensatz von 4%, bezw.-2% und den in der betreffenden Nachbargemeinde eingehobenen Ab¬ gabensatz abzuführen hat. II. Die Unternehmung hat außerdem ebenfalls vom 1. Jänner 1918 an an die Stadtgemeinde eine weitere, von der Höhe des verteilten Reingewinnes (inklusive etwe ausgeschütteter Reserven) abhängige Abgabe auszubezahlen, deren Höhe wie folgt bestimmt wird: bei einem die 5% Dividende des Gesellschaftskapitales 5% der Unternehmung übersteigenden Jahreserträgnisse 7% 6% übersteigenden Erträgnis bei 9% 7% „ 11% 87 # 7 13% 1 9% 7 7 10% 15% 7 7 von dem diese Prozentsätze übersteigenden zur Verteilung gelangenden Jahresertrage, ohne Unterschied ob selber aus der Stromabgabe in oder außerhalb Steyr erzielt wird Sind bei Eintritt des Heimfallrechtes Reserven vor handen, so erhält die Stadtgemeinde auch von dem Betrage welcher ein Zehntel des Anlagekapitales übersteigt, eine Abgabe in der Höhe, wie sie gemäß § 9 II festgesetzt ist, und zwar unter Zugrundelegung der Annahme, daß diese Reserven sich als eine Erhöhung der Dividende in der janzen Vertragsdauer darstellen. An den vor dem 1. Jänner 1918 angesammelten Re¬ erven hat die Stadt keinerlei Anteil, diese Reserven sind in der Bilanz vom 31. Dezember 1917 gesondert auszu¬ weisen 7
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