Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

6 anheim zu stellen. Der gegenwärtige Stromlieferungsver¬ trag bezieht sich auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Bei Ablauf dieses Vertrages wird die Unternehmung neue Verhandlungen wegen Sicherung ihres Strombezuges ein leiten. Vor Abschluß dieser Verhandlungen wird die Unter¬ nehmung die Stadtgemeinde von dem Inhalt der schweben¬ den Verhandlungen verständigen und soferne ein Abkom¬ men mit der Stadtgemeinde hierüber möglich wird, be strebt sein, der Stadtgemeinde den Anspruch auf den Ein¬ tritt in den verlängerten Stromlieferungsvertragzu sichern. Hiedurch soll aber die Unternehmung in ihrer Entschließungsfreiheit, eine Eigenanlage zu errichten, nicht behindert werden § 8 Üibernahme der Anlage durch die Stadtgemeinde. Für den Fall der Auflösung (Liquidierung) oder des Konkurses der Unternehmung hat die Stadtgemeinde das Recht, die Gesamtanlage, d. i. die Gesamtheit jener Vermögensstücke der Unternehmung, an welchen der Stadt¬ gemeinde das Heimfallsrecht eingeräumt ist, nach der vor der Stadtgemeinde zu treffenden Wahl entweder um der bis dahin noch nicht amortisierten Anschaffungswert oder um den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert zu über¬ nehmen. Die Stadtgemeinde hat diese ihre Wahl innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkte zu treffen, in welchem ie von dem Eintritte der obbezeichneten Voraussetzungen durch die Unternehmung verständigt worden ist. Die Unternehmung verpflichtet sich, ohne Verzug bei der Grundbuchseinlage, in welcher die Zentralstation vor¬ getragen werden wird, die Beschränkung des Eigentums rechtes durch das in diesem Vertrage zugunsten der Stadt¬ gemeinde bedungene Heimfallsrecht einverleiben und die hier vereinbarte Beschränkung des Verfügungsrechtes der Unternehmung, kraft welcher dieser Immobilienbesitz ohne Zustimmung der Stadtgemeinde außer in dem im § 21 dieses Vertrages vorgesehenen Falle nicht veräußert und nur beschränkt verpfändet werden darf, als gegen jeden Dritten wirksam, im Sinne des § 20, lit. b, Grundbuch¬ gesetz, grundbücherlich anmerken zu lassen Bei Heimfall des Werkes an die Stadtgemeinde nach Ablauf der Vertragsdauer Ende 1962 sowie im Falle der Einlösung desselben nach § 7 ad II mit Ablauf des Aus¬ schließlichkeitsrechtes zu Ende 1942, endlich im Falle der Übernahme gemäß § 8 sind die der Stadtgemeinde zukom menden Anlagen samt Zubehör zu übergeben, und zwar auch dann, wenn bezüglich der Modalitäten der Übergabe nsbesondere wegen Zahlung eventueller Ablösungsbeträge, Ersätze oder Gegenforderungen welcher Art immer, irgend¬ welche Meinungsverschiedenheiten bestehen würden § 9. Abgabe für Benützung des städtischen Ortsraumes. Anteil am Reingewinne I. Die Unternehmung leistet der Stadtgemeinde ab 1. Jänner 1918 als Entgelt für die Benützung des städtt schen Ortsraumes zu ihren geschäftlichen Zwecken eine Ab¬ gabe von den Reineinnahmen, welche ihr aus dem Strom¬ verkaufe für Licht und Kraft im Ortsgebiete von Steyr

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