Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

22 Bedingungen für den Anschluß von Anlagen nach dem Gebührentarif (B). Für Anlagen nach dem Gebührentarif gelten folgende Bestimmungen: 1. Es werden nach diesem Tarife Licht= und Kraftinstal¬ lationen jeder Art angeschlossen, soferne sie den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen des Werkes entsprechen, je doch ist Bedingung, daß für Beleuchtung insgesamt min¬ destens 100 Normalkerzen angemeldet werden. 2. Die Kosten der elektrischen Einrichtung hinter dem Zähler hat der Konsument zu tragen, dagegen be¬ sorgt das Werk beim Gebührentarif die Beistellung und in normalen Grenzen auch den Austausch der Glühlampen kostenlos und verrechnet keine Zähler¬ miete. Jede Installation wird vor dem ersten Einschalten mit neuen Lampen versehen, die Spe¬ zialsockeln für die vereinbarten Kerzenstärken besitzen; außerdem wird jede solche Lampe, wenn sie ausgebrannt dem Werke zurückgestellt wird, jedoch nur einmal in jedem Kalenderjahre kostenlos ausgetauscht; jeder weitere Austausch erfolgt gegen Verrechnung. Die Kon¬ trolle wird durch einen Jahresstempel auf der Lampe be¬ wirkt 3. Der Strompreis beträgt einheitlich für Licht=, Heiz= und Kraftstrom pro Kilowattstunde 30 k. Es wird ferner, und zwar bloß für Beleuchtung, eine Grundgebühr für die angeschlossenen Lampen eingehoben, welche pro Normalkerze und Monat 3 Heller beträgt. Für die angeschlossenen Motore, Heiz= und Kochapparate wird keine Gebühr verrechnet. Die Grundgebühr für den Beleuchtungsanschluß wird zuzüglich dem zählermäßig ermittelten Betrage für Kilo¬ wattstundenverbrauch allmonatlich einkassiert. Bruchteile eines Monates werden für voll gerechnet 4. Die Lampen sind beim Elektrizitätswerke zu beziehen und werden, mit Ausnahme der kostenlosen Ersatzlampen, zum jeweils billigsten Marktpreise berechnet. Sämtliche Lampen gehen durch die Prüfstelle der Einkaufs=Genossen¬ schaft Österr. und Ung. Elektrizitätswerke, wo sie auf Stromverbrauch und Brenndauer untersucht werden und werden vom Werke nur dortselbst gutbefundene Lampen hinausgegeben. Solche Lampen, die dessen ungeachtet, unt zwar nachweislich nicht durch Verschulden des Konsumen¬ ten, bald nach dem Einschalten zugrundegehen, werden allenfalls, unbeschadet der sonstigen Austauschbedingungen. kostenlos ausgewechselt. 5. Das Elektrizitätswer ist berechtigt, die Stromliefe¬ rung ohne vorhergegangene Kündigung und unter Verzicht

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