Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

18 und nach § 16 ist sie verpflichtet, dieses Netz und Erwei¬ terungen desselben schon vor dem 31. Dezember 1927 nach Maßgabe des Vorhandenseins von Bezugsanmeldungen auszuführen. Während der Dauer der durch den Krieg und eine Folgen geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse kann auf die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht gedrun¬ gen werden. * Vertrages eitens der zur Unterfertigung dieses die Herren Stadtgemeinde Steyr sind infolge Beschlusses Dr. Carl Bürgermeister Julius Gschaider, Gemeinderat Harrant und Gemeinderat Franz Kirchberger ermächtigt von Seite der Unternehmung wird dieser Vertrag durch zwei firmierungsberechtigte Vorstandsmitglieder unter¬ zeichnet. 1916. Steyr, am

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