16 geführt wird, wobei jedoch der Nachweis, daß auf Seite der Unternehmung oder ihrer Bestellten kein Verschulden einge¬ treten sei, von dieser zu erbringen ist Das Straferkenntnis im Rahmen des vorstehenden Ausmaßes fällt der Bürgermeister, und wird selbes der Unternehmung schriftlich bekanntgegeben, der es freisteht, innerhalb drei Tagen vom Tage der Zustellung an, den Rekurs an den Gemeinderat zu ergreifen, welcher sohin entscheidet; wenn die Unternehmung dafür hält, daß die Voraussetzungen eines Straferkenntnisses nicht gegeben sind ist sie berechtigt, innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Straferkenntnisses Abhilfe beim ordentlichen Richter zu uchen Die Unternehmung hat binnen acht Tagen nach Rechts¬ kraft des Erkenntnisses den Strafbetrag bei der städtischen Kasse zu bezahlen. § 23. Anderung der Preise bei Einführung von Neuerungen. Sollten während der Vertragsdauer solche Anderungen auf dem Gebiete der Elektrotechnik allgemein Eingang finden, die den Verkaufspreis der elektrischen Energie we¬ entlich verbilligern, so hat eine entsprechende Herabsetzung der Strompreise im gegenseitigen Einverständnisse zu er¬ folgen. Hiezu ist zunächst zwischen den Kontrahenten die Erzielung eines Einvernehmens zu versuchen. Es kann je¬ doch eine Preisherabsetzung seitens der Stadtgemeinde nicht vor Ablauf des 10. Vertragsjahres gefordert werden. Sollten solche Erschwernisse in der Erzeugung oder dem Absatz der Elektrizität eintreten, welche die Stromkosten dauernd und wesentlich erhöhen, so soll in diesem Falle die Unternehmung das Recht haben, eine entsprechende Regu¬ lierung der Preise nach oben einzuführen. Auch in diesem Falle ist zunächst die Erzielung eines Einverständnisses mit der Stadtgemeinde zu versuchen. Kommt jedoch in diesen vorgenannten Fällen ein Einverständnis zwischen den Kon¬ trahenten nicht zustande, so hat über diese Frage und das Ausmaß der Herabsetzung, beziehungsweise Erhöhung der Preise ein nach den Vorschriften der Zivil=Prozeßordnung zu konstituierendes Schiedsgericht zu entscheiden. Werden ingegen Elektrizitätssteuern welcher Art immer eingeführt so wird die Überwälzung derselben auf die Konsumenten eitens der Unternehmung statthaft sein, ohne daß hiefür ein Einvernehmen mit der Stadtgemeinde zu pflegen wäre, edoch darf die Erhöhung nicht mehr betragen, als es zur Deckung des betreffenden Steuerbetrages nötig ist. § 24. Tarifhoheit und Stromlieferungsbedingungen. Die diesem Vertrage angehefteten „Bedingungen und Tarif“ für die Abgabe elektrischen Stromes bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und dürfen ohne Zustimmung der Stadtgemeinde nicht abgeändert wer¬ den, doch steht der Unternehmung der Abschluß von frei¬ willigen Vereinbarungen mit Parteien frei § 25. Anderung des Gesellschaftsvertrages. Die Unternehmung hat in ihren Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen aufzunehmen:
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