13 ist, jweils soweit auszudehnen, als auf einenMeten Verlängerung ein jährlicher Konsum von 12Kilo¬ wattstunden für Licht oder 30 Kilowattstunden für Kraft auf die Dauer von mindestens 3 Jahren zu den tarifmä¬ ßigen Bedingungen von Abnehmern garantiert wird, de ren Zahlungsfähigkeit keinen begründeten Bedenken unter¬ liegt. Diese Ausdehnung des Leitungsnetzes ist die Unter¬ nehmung auch schon vor dem 31. Dezember 1927 vorzu¬ nehmen verpflichtet, falls die eben erwähnten Voraus¬ etzungen vorliegen, ohne Rücksicht darauf, ob im übriger das Leitungsnetz im Umfange des Planes vollständig ver legt ist. Dagegen ist die Unternehmung nicht verhalten n den 10 letzten Vertragsjahren neue Privatkonsumenten anzuschließen, wenn ihr hiedurch Investitionen an ihrem Leitungsnetze erwachsen sollten; soferne aber in einem sol¬ chen Falle die Stadtgemeinde den Anschluß neuer Privat konsumenten in diesen letzten 10 Jahren der Unternehmung aufträgt, ist diese gehalten, den Anschluß dann durchzu¬ ühren, wenn die Stadtgemeinde sich zur nachträglichen Einlösung der bezüglichen Investitionen nach dem im § erwähnten Schlüssel verpflichtet Für die Zwecke der öffentlichen Beleuchtung muß das Leitungsnetz, jedoch nur bis längstens 10 Jahre vor Ab¬ lauf des Vertrages, über Verlangen der Stadtgemeinde dann von der Unternehmung kostenlos verlängert werden, wenn die wirtschaftliche Berechtigung für eine solche Ver¬ längerung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen vorhan¬ den ist § 17 Herstellung der Inneneinrichtung Die Herstellung und Unterhaltung der Inneneinrich¬ tungen zur elektrischen Beleuchtung in Gebäuden kann nach reier Wahl des Elektrizitätsabnehmers entweder durch Arbeiter der Unternehmung oder andere hiezu konzessio¬ nierte Gewerbsleute auf Kosten desjenigen, der sie bestellt. angefertigt werden. Die von der Unternehmung geplante Einführung des Drehstromes erfordert die Auswechslung der jetzt bei der Kraftabnehmern in Verwendung stehenden Gleichstrom motoren; bei dieser Auswechslung wird die Unternehmun den obbezeichneten Besitzern der Gleichstrommotoren die neueinzustellenden Drehstrommotoren zum Selbstkosten¬ preise abgeben und über Verlangen Zahlungserleichterungen bis zur Einräumung von 12monatlichen Ratenzahlungen bewilligen. § 18. Überprüfungsrecht der Inneneinrichtung Der Unternehmung bleibt jedoch das Recht vorbehal¬ ten, sämtliche Arbeiten kostenlos zu prüfen und bei schlecht gemachten die Zuleitung der Elektrizität solange zu ver¬ weigern, bis alles in gutem Zustande hergestellt ist. § 19. Eigener Bedarf der Stadtgemeinde. Sollte die Stadtgemeinde zu irgend einemZeitpunkte während der Vertragsdauer die Einführung elektrischen Lichtes zu Zwecken der öffentlichen Beleuchtung, also zur Beleuchtung einzelner Straßen oder des ganzen Stadtge¬
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