Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

12 gemeinde berufene Sachverständige bei den Untersuchungen konstatierten Mängel, falls durch selbe die Sicherheit der Person und des Eigentums oder die Betriebsfähigkeit ge¬ fährdet erscheint, binnen kürzester Zeit, nach Umständen über erfolgte Anordnung sofort zu beseitigen. § 14. Haftung der Unternehmung. Die Unternehmung haftet für allen Schaden, welcher durch ihr oder ihrer Bestellten Verschulden an privatem städtischem, ärarischem oder sonst öffentlichem Eigentume verursacht wird, und hat, wenn diesfalls Entschädigungs ansprüche an die Stadtgemeinde erhoben werden, derselben Vertretung und Schadloshaltung zu leisten und dieselbe vollkommen klaglos zu halten Die Unternehmung ist nicht berechtigt, für die durch Bekämpfung eines Schadenfeuers oder von Wassernöten an ihren wo immer angebrachten Installierungen, Strom¬ leitungen, Säulen, Trägern, Transformatoren usw. ver¬ ursachte Beschädigungen eine Vergütung von der Feuer¬ wehr, von der Gemeinde oder von dem betreffenden Be¬ sitzer zu verlangen. Die Ersatzansprüche der Unternehmung gegenüber etwe Schuldtragenden werden dadurch nicht berührt. Falls der Unternehmung an ihrem Eigentum ein Schaden durch Organe der Stadtgemeinde zugeht, haftet diese für das allfällige Verschulden ihrer Organe gegenüber der Unternehmung Diese Haftung beschränkt sich jedoch nur auf Material schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit seitens Angestell¬ ter der Stadtgemeinde entstanden sind, und darf auch nicht auf dabei etwa eingetretene Betriebsstörungen und ihre Folgen ausgedehnt werden, es sei denn, daß die Schädigung zufolge eines Auftrages der Stadtgemeinde erfolgt wäre § 15. Tarif Die Unternehmung verpflichtet sich, das elektrische Licht, respektive Kraft, an die Konsumenten unter den anliegen¬ den Maximalbedingungen abzugeben, welche einen in tegrierenden Teil dieses Vertrages bilden. Hiebei wird noch festgestellt, daß die Stromtarife in Steyr niemals höher sein dürfen, als jene Tarife, welche die Unterneh¬ mung für die von ihr versorgten auswärtigen Gemeinden aufstellt. Solange die im § 16 dieses Vertrages vorgesehene Ausgestaltung des Netzes nicht erfolgt ist, erfolgt die Ab¬ gabe elektrischen Stromes nur durch Maßgabe der bestehen¬ den Leitungsanlagen. Anschlüsse, durch welche die Betriebs¬ icherheit des Werkes gefährdet wird, kann die Unter¬ nehmung ablehnen. Erachtet die Stadtgemeinde die Ab¬ lehnung nicht für begründet, so steht es ihr frei, die Ent¬ cheidung des kompetenten Gerichtes hierüber anzurufen. § 16. Erster Ausbau und spätere Erweiterung des Leitungsnetzes Die Unternehmung ist verpflichtet, das Leitungsnetz, das sie gemäß § 7 ad I dieses Vertrages und den Über¬ gangsbestimmungen in jenem Umfange verlegen wird, wie es auf dem diesem Vertrage beigehefteten, einen integrie¬ renden Bestandteil desselben bildenden Plane verzeichnet

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