Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

407 Prozeß 533 ) dem Umschwung der Gesamtlage infolge des Bruderzwistes im Hause Habsburg. Er war die Seele des Widerstandes im Salz- kammergute und hat als einziges Gegenstück im Lande den Markt- schreiber von Rohrbach, Nikolaus Praun, aufzuweisen. Mit diesem blutigen Finale im Salzkammergute endete ·die Rudolfi- nische Religionsreformation im Lande ob der Enns überhaupt. Nir- gends treten die Folgen der Glaubensspaltung schmerzlicher in das Be- wußtsein als beim Studium der Heimatgeschichte. Mit der Ergriffen- heit über das schwere Los beider Teile, die in jene unheilvolle Zeit hineingeboren waren, verbindet sich die Hoffnung auf eine künftige Wiedervereinigung im Glauben. 5. Die Lage bei Löbls Tod. a) R ü c k s c h a u u n d E r g e b n i s s e. Seit 1525 fand das Luthertum des Landes ob der Enns seine stärkste Heimstätte in der ständischen Körperschaft und blieb bis zu seinem Untergange aufs engste mit der Landschaft verbunden. Dem ers ten Bekenntnis zum „reinen Evangelium" folgten 13 Jahre der Un- klarheit und des Überganges. 1538 bekannte sich die Landschaft zum erstenmal öffentlich zur AC, und im nächsten Jahre begann die „öffent- liche Religionsveränderung". In der Stellungnahme zum Augsburger Religionsfrieden, dessen rechtliche Auswirkungen auf Österreich die Stände klar erkannten, sprachen sie zum erstenmal von dem Junktim zwischen dem „Genuß der AC" und den Landtagsbewilligungen, das ein halbes Jahrhundert hindurch das Hauptmerkmal des politischen Kampfes blieb. Gestützt auf die reichsgesetzlich anerkannte A C und auf den Religionsfrieden, grenzten die Stände ihr Bekenntnis von dem „verführerischer Sekten" ab, gerieten jedoch dadurch mit ihrem eigenen Grundsatz der Gewissensfreiheit in Widerspruch. Das Täufertum, den Kalvinismus und den Flacianismus bekämpften sie mit der Regierung auch in den eigenen Reihen. Zwei Umstände hemmten anfangs die rechtlichen Auswirkungen des Religionsfriedens in Österreich, der immer raschere Verfall der katho- lischen Religion, die ihrer Auflösung entgegenzutreiben schien, und die Hinneigung Maximilians II. zum Protestantismus. Mit Recht knüpften die Stände hochgespannte Erwartungen an diese Tatsache. Infolge des Religionsbestimmungsrechtes des Landesfürsten konnte ihnen durch den offenen übertritt des Herrschers der volle Sieg zufallen. Maximilian II. tat diesen entscheidenden Schritt nicht, doch willfahrte er - nicht ganz freiwillig - der Bitte um „Gewißheit und Versicherung in der Religion" und gab dem Adel des Landes unter der Enns 1568 mündlich die „Religionskonzession", die der Kaiser am 7. Dezember 1568 in Linz auf die zwei adeligen Stände des Landes ob der Enns ausdehnte. Es sei •••) Das Urteil über diesen monströsen Prozeß bei Schardinger H., Der Pro- zeß des !schier Marktrichters Joachim Schwärz), 1602- 1609, Heimatgaue, Bel. IX (1928), s. 147.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2