Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

340 der Regierung um die Städte dargestellt werden, während die Aus- wirkungen in den einzelnen Städten weiter unten folgen werden. Als Einleitung der allgemeinen Städtereformation darf Löbls Gut- achten für Erzherzog Matthias vom 2. Jänner 1600 gelten 278 ) . Es konnte dem Landeshauptmann nicht entgangen sein, daß die drei größten Städte, Steyr, Linz und Wels, mit der Religionsveränderung noch nicht Ernst gemacht hatten, und daß sich auch in den übrigen Städten und Märkten vieles beim alten befand. Genau genommen war das Gut- aühten ein Eingeständnis, daß der Religionszug einen Fehlschlag be- deutete. Seine Folge war der Befehl zur Einstellung des Linzer Landhaus- ministeriums vom 18. März 1600. Am 27. Jänner 1600 verfügte die Re- gierung, daß sich jeder neuaufzunehmende Bürger und Stadtbewohner Löbl vorzustellen habe, und legte durch diesen Befehl die künftige Zu- sammensetzung der Bürgerschaften in die Hände des Landeshaupt- mannes. Einen Protest der sieben landesfürstlichen Städte beant- wortete Erzherzog Matthias mit dem Hinweis über das Recht des Lan- desfürsten auf die Kenntnis seiner Bürger und ihrer Regierung in den Städten. Dieser und ein zweiter Befehl vom 8. Mai , der den Magistraten bei 5000 Dukaten Strafe die Anzeige der ungehorsamen Personen ein- schärfte, führten zur Versteifung der Landtagsopposition im gleichen Jahre. Der Abzug protestantischer Bürger, die Unterbindung der Bürgerneuaufnahmen und der Verfall von Handel und Gewerbe zwängen die Städter zum Niederlegen der Ratsstellen und zum Ver- lassen des Landes. Der Statthalter ließ sich durch diese Drohung nicht einschüchtern und schlug ihnen den begehrten Verkaufstermin von fünf Jahren ab. Wer sich der katholischen Religion nicht füge, habe in der gesetzten Zeit die Erbländer zu räumen und, wenn ihm der Verkauf seiner Habe innerhalb dieser Frist nicht möglich sei, einen katholischen Inmann mit dem Verkaufe zu betrauen 210 ). Die Abziehenden bedurften der Genehmigung des Landeshauptmannes und hatten die „Nachsteuer" zu entrichten 280 ) . Diese Bestimmung wurde später gemildert, denn Ru- dolf erklärte am 11. Jänner 1601, wer sich in den Städten n i c h t z u r k a t h o 1i s c h e n R e 1i g i o n b e k e n n e, s e i a u s- g es c h a ff t, wegen der Nachsteuer werde er sich noch resolvieren 281 ) . Auf dem Landtag dieses Jahres äußerten die Städte Zweifel, ob sie als „ausgeschaffte Leute" ihre Bewilligungen leisten könnten, die Stände sprachen von einer „Universalausschaffung" 282 ). Eine große Anzahl der vornehmsten Häuser stünden öde, denn nach dem Tode eines Bürgers dürfe kein anderer aufgenommen werden. Keiner wolle sich g·emäß 27 8 ) Archiv des Bundesminister iums flir Unterri cht in Wien, IV., A. 3. " 9 ) Erzherzog Matthias am 27. Juni 1600 an die Städte. Haus-, Hof- u nd Staatsarchiv in Wien, Oberösterreich 7. Linzer Musealarchiv. Bd. XXXV, Fasz. 21, Nr. 20. ' 80 ) Befehl Rudo lfs vom 21. Juli 1600 an die 7 Städte, ebenda. Erwähnt mit unri chtigem Datum (21. Jnni) in den Anna len, Bd. XXXI, B I. 25'. 281 ) Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien, Oberösterreich 7, nnd Annalen, Bd. XXXI, BI. 25'. ' 8 ') Annalen, Bd. XXXI, BI. 35 ff.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2