Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

335 von Starhemberg, Wolf Siegmund von Losenstein, Georg Erasmus von 'fschernembl, Jakob von Aspan, Kaspar Ludwig Fernberger und Hans Schifer. Der Kaiser, der gerade diese acht Herren und Ritter verhört wissen wollte, verneinte zugleich eine Anfrage des Statthalters über seine angebliche Erlaubnis zur Wiedereröffnung des Linzer Landhaus- gottesdienstes. Bei der Untersuchung wurden sie gefragt , warum sie das bereits eingestellte Exerzitium wider den kaiserlichen Befehl noch- mals eingeführt hätten und ob sie dem Abschaffungsbefehl Gehorsam leisteten 205 ) . Ihre Verantwortung lautete, da sie bisher ni cht gehindert worden wären, hatten sie di e Abschaffung nicht für des Kaisers Willen gehalten. Erst auf die zweite Vorladung bei Erzherzog Matthias ge- horchte die Gesandtschaft dem Willen des Kaisers und 'fschernembl erklärte im Namen seiner Gefährten, sie würden ihre Mitstände von dieser Willensäußerung verständigen. Erzherzog Matthias ,7- eigte sich darüber befri edigt, reichte jedem einzelnen die Hand und gestattete ihnen die Heimreise. Die Fes tigkeit der Regierung hatte diesmal einen vollen Sieg davongetragen. Am 1. Oktober 1601 nahmen Vertreter der Stände am Schlosse in Linz das früh er zurückgewiesene kaiserliche Subreiben in Empfang. Zwar protestierten sie neuerdings gegen Löbl, aber sie erklärten ihren Gehorsam. Jörgers Wort, es geschehe, was Gott wolle, setzte unter den langwierigen Verteidigungskampf um das Landhausministerium den Schlußpunkt. Die Auslieferung der Prädi- kanten, Schulmeister und Buchführer vereitelten die Verordneten. Als der Landrichter mit seinen Knechten in das Landhaus kam, waren die Prädikanten zu Schiff bereits nach Ulm abgefahren. Eine Beschwerdeschrift der Stände und ihre Haltung auf dem Frühjahrslandtag 1602 gingen über ein Nachzugsgefecht nicht hinaus. Die P e t i t i o n vom 20. Dezember 160!2 60 ) faßte nochmals die besten Gründe zugunsten der A C zusammen. Der Grundgedanke führt e aus, daß Ferdinand I. die fr eie Religionsübung ges tattet und daß Maxi- milian den unterennsischen Ständen ein Privileg erteilt habe, das auf das Land ob der Enns ausgedehnt und von Rudolf II. bestätigt wurde. Erst 1599 sei der ungestörte Genuß dieser Konzession gegen Buch- staben und Herkommen eingeengt worden. Anwalt Heggenmüller ver- faßte eine ebenso klare wie ·juridisch scharfsinnige W i d e r- 1 e g u n g 207 ) . Der Wortlaut der Konzession schließe Städte und Märkte aus. Die Filialen von Pfarrkirchen katholischer Patrone fi elen g-leichfalls nicht darunter, bei gegenteiliger Annahme wären die ka- tholischen Patrone doppelt verkürzt. Ihnen wären die Filialen in den Pfarren lutherischer Patrone entzogen, und di ese dürften die Filialen in katholischen Pfarren beanspruchen. Wegen Nichterfüllung der zwei Bedingungen (Ag·ende und Revers) könnten sie keine Assekuration auf- weisen. Der Anwalt zerpflückte die einzelnen Gravamina und berich- "') Khevenhill er, Bel. VI, S. 2384 , Raupach, Bd. I , S. 213 f . , S t ül z, Wil- h eri ng , S. 187 f . 266 ) Mü nchen , Geheimes S taatsar chi v , 379/6 , BI. 3. Ritter , a . a . 0 . , S. 258 f . Bibi macht (S . 55, Anm. 132) a u fmerksam, da ß S tül z (S. 18S f .) diese Petiti on irr- t ümli ch m it 21. Dezember 1602 dati ert. 26 7 ) Gedruck t bei Kheveuhiller, Bd . VI, S. 2781 f f. , u nd Stülz, Wilhering, S. 190 ff.

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