Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

228 kubinarier, Wucherer, Trinker, Verschwender, Häretiker sind, ob sie sektische Bücher aufbewahren, ob, wem und wi e oft si e beichten, ob sie das Brevier beten nnd die Rubriken der Messe kennen, das Fasten halten usw. Die Bücherei der Geistlichen ist auf verdächtige und un- sittliche Autoren zu untersuchen. Folgende Bücher müssen vorhanden sein: Die Bibel, das Brevier, das Diurnale, die Postill e, katholische Pre- diger, die Synodalbeschlüsse, das Trienter Konzil, der Catechismus Ro- manus, eine Beichtanl eitung·, ein Kalender, das Dekret über die g·e- heimen Ehen, die Bulle Coena Domini, deren Verkündigung· an den vo r- geschriebenen Tagen zu erkunden ist, die für den Pfarrer notwendigen Bücher und Kataloge. Der Dechant forsche nach über di e Ausübung der kirchlichen Zeremonien. Der Religionsunterricht der Pfarrer hat sich auf das Apostolikum, das Va terunser, den Eng·el des Herrn, den Dekalog· und auf di e Sakramente zu erstrecken und ist wenigstens an Sonn- und Festtagen zu erteilen. Die Predigt sei der Fassungskraft des Volkes angepaßt. Di e Leute müssen wissen, was sie glauben, wie man fromm und in seinem Stande lebt. Die Schulmeister haben an bestimmten Wochentagen den Schülern den Katechismus eines katho- lischen Autors oder des Cani si11s oder den Passauischen Katechismus sorgfältig· vorzutragen und häufig zu wi ederhol en. Verfolger der Kleriker, Verbrecher und exkommunizierte Laien dürfen vor der Absolution nicht zu den Sakramenten zttgelassen werden. Laien, die tätlich gegen Kle- riker vorgehen, verfall en der Infamie. Für FiLll e unter 10 fl. und für kleinere Streitigkeiten sind di e Dechante zur Festsetzung der Buße de- legiert. Bei großer Bedrängni s durch Weltli che mögen sich die Kleriker an den Bischof wenden. Auf di e Veräußerung von Kirchengut ist ein scharfes Augenmerk zu richten. In Ehesachen dürfen die Dechante nicht handeln, sondern haben sich an das Konsistorium zu wenden. über di e Güter verstorbener Kleriker und deren letzten Willen ist das Münchner Abkommen von 1583 zwischen Baiern uncl der Salzburg-er Kirchenprovinz angezogenm). Bei einem rechtsgültigen Testament ha,ben die Tes tamentsvollstrecker den Erblaß zu beschreiben, das Tes ta- ment dem Offizial zur Bestätigung einzusenden uncl es durchzuführen. Im Intestatsfall e ist die Verlassenschaft zu versiegeln und die Inventur festzusetzen. Zuerst sind die Gläubiger zu befriedigen, dann ist nach g·emeinem Recht oder nach dem Ortsbrauch zu verfahren. Schließlich werden die Dechante iwfgefordert, sieb bei der Visitation an die Syno- dalbeschliisse zu halten und den Kirchherren keine unnötigen Aus- lagen zu machen. Die Pastoralinstruktion zeigt, daß Passau auf fl em Weg· der inneren Erneuerung·sarbeit ein tüchtiges Stück vorwärts gekommen war. Sie kann sich auf die eigene Agende und auf den eigenen Katechismus be- rufen, a11ch spürt man die Bedeutung des Petrus Canisius für den Wiederaufbau heraus. Mit dem Geiste des Tridentinums verbindet sich wohltuend eine pastorale Auffassung· der Seelsorge, welche die den '") Pa stor. Bd. rx•- • 0 , s. :iH r.

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