Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

227 mehr g·egen Schicksalssch läge und die Mühen des Menschen auf Fröm- migkeit und Wachsamkeit. Jahrtagen und Almosen für die Armen komme man in aller Pietät nach. Bei Streitig·Jrniten wegen der Testa- mente werde der weltliche Arm angerufen. Auch der Anschein von Simonie und Habsucht ist zu meiden, von Armen werde nichts g·e- fordert, ihre Bestattung möge der Pfarrer von frommen Menschen er- bitten. Die Leichenkosten sind aus dem Erbe zu begleichen, die Stif- tung·en sind genau zu verrichten. Testamente der Kleriker mögen nach Passau g·eschickt werden. Der Tod ein es Priesters ist sofort dem De- chant oder dem Offizialat zu melden. Schwer e Mißbräuche bestehen bei Totenzehrungen und anderen Leichenschmäusen. Die Kleriker be- fleißen sich bei Zusammenkünften zu Begräbnissen und Jahrtag·en mehr der Schmauserei, Trunksucht und bisweilen der Possenreißerei und weltlicher Geschäfte als der Gottesdienste. Es ergeht der strenge Be- fehl, daß sich Kleriker bei Zusammenkünften am 1. , 7. und 30. Tag nicht berauschen, weder „amore sanctorum vel ipsius animae" trinken noch andere dazu zwingen, keine Streithände! anfangen, Geschichten auftischen und singen, sie mögen sich vielmehr mit einer einfachen Er- fri schung begnügen. Bei Übertretung wird allerschärfste Ahndung an- g·edroht. Nichtkatholiken, die bei Lebzeiten mit Katholiken nicht ver- kehren wollten, Sakramentsverächtern, Unbußfertigen, öffentlichen Hä- retikern, mit Infamie, Schisma oder Schaudieben Behafteten ist der Friedhof zu verweigern, sie sind wie uugetaufte Kinder an einem un- geweihten Orte zu begraben. Für diese Kinder werde ein geschlossener Raum nicht weit vom Fri edhofe bereitgestellt, damit niemandem der Zutritt offen stehe und nicht etwa ruchlose Frauenspersonen heimlich Fruchtabtreibung begingen oder g·ar die Kinder töteten und ohne Wissen des Pfarrers bestatteten. Dem A n h a: n g· f ü r d i e D e c h a n t e ist das Wort vorausge- stellt: ,,Priest er, die gut vorstehen, sollen doppelter Ehre würdig ge- achtet werden"' 70 ) . Da die Dechante einen Teil der bischöflichen Sorge zu t ragen haben, sollen sie sich durch vorbildliches Leben und durch Bildung auszeichnen. Zur Dechantswürde sind erfordert Approba tion, Rechtgläubigkeit, öffentliches Bekenntnis in die Hände des Bischofs oder Offizials, Gelöbnis und Eid und ein mit dem Offizialatssiegel ver- sehenes Mandat. Zu den vier hl. Zeiten sollen Pastoralkonferenzen statt- finden. Der Dechant hat nach der Anrufung des Hl. Geistes die Re- formationsartikel vorzulegen und ihre Einhaltung· zu erforschen. Bei Visitationen hat er die spezielle Visitation der Pfarrkirche, Filialen, Hospitäler, Bruderschaften, Oratorien uncl Kapellen vorzunehmen und sich an der Hand einer besonderen Aufzeichnung über die Behebung der zuletzt beanständeten Schäden zu vergewissern. Die Herstellung möge bei den Bürgermeistern und Vorgesetzten betrieben , verfallene Kirchengebäude und Pfarrhöfe mögen erneuert werden. Da.s Leben der· Pfarrer und ihrer Mitarbeiter ist genau zu erforschen: ob sie Kon- 1 ; 1'1) ] • rrin1. 5, 17a. 15*

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