Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

218 Urban, der sich verg·eblich um die Auslieferung· des Mannes an sein Ge- richt bemüht hatte, Anlaß zu heftigen Bezichtigungen gegen die Kloster- räte. Ihre täglichen Eingriffe in die bischöfliche Jurisdiktion spornten die weltlichen Behörden zu g·leichem Unfug an. Der Ordinarius gelte nirgends etwas, jeder Priester und Lai e tue, was ihm gefall e, und wolle sein eigener Bischof sein. Da die Stände vor dem Kaiser die Zuständig- keit des Landesgerichtes verteidigt en, blieb der Bischof mit seiner Auf- fassung über das privilegium fori allein und holte sich eine Niederlage. 1580 traten die Landstände für den Pfarrer David Krener von Pram- b a c h k i r c h e n ein, der die Frau von Tannberg mit dem hochwür- digen Sakrament nach Christi Befehl versehen hatte und vom bai- rischen Pfleger von Ried verhaft et worden war 140 ) . 1585 beschwerten sich die Herren von Traun als Vögte von H ö r s c h i n g über di e un- erwartete Absetzung des Pfarrers von Hörsching 141 ) . 1591 verwendet en sich die protestantischen Stände für den Pfarrer Peter Raiden von N e u k i r c h e n a. d. I p f, der schon 25 Wochen in Passau gefangen lag, bei Erzherzog· Matthias 142 ). Die zahlreichen, verschiedener Rechts- auffassung entspringenden Streitfälle und die noch häufigeren Prozesse über entzogenes Kirchengut bewogen Rudolf II., diese kirchlichen Rechtshändel an sich zu ziehen. Der „Entzug d e r e r s t e n Instanz" reichte zwar schon in die Zeit Maximilians zurück, aber die Judikatur begünstigte zumindest nicht die katholische Seite. Die Handhabung des neuen Rechtsganges änderte sich mit der Änderung des Regierungskurses unter Rudolf II. und löste eine gemeinsame Beschwerde des lutherischen Adels in Ös ter- r eich ob und unter der Enns im J ahre 1582 aus. Rudolf antwortete in der Entschließung vom 14. Mai 1582, die für die Zukunft große Be- deutung erlangen sollte, er werde es halten wie sein Vater, der die Religionssachen von der niederösterreichischen Regierung· nach Hof zog und nach Beratung der Geheimen Räte und Reichshofrä te selbständig· entschied. Die Disposition in der Religion, in geistlichen und Kirchen- sachen und damit zusammenhäng·enden Fragen gebühre dem Kaiser als Landesfürsten allein. Bei Streitigkeiten zwischen Prälaten, Pfarrern und Landleuten um geistliche Lehenschaft und Vogtei, um Grund, Boden, Zehente, Untertanen , Güter und Rechte von Kircheneigentum, sollte im Lande ob der Enns als erste Instanz der Landeshauptmann entscheiden. Die erste Appella tion sollte an die niederösterreichische Regierung gehen, die Revision bei Hof erfolgen. Auf eine neue Vor- stellung des Adels g·ab der Kaiser Aufklärung über zwei schwierige Einzelfälle. Jeder Lehensherr sei in der Auf- und Absetzung der Pfar- rer frei und der Vog-t müsse ihn dabei schützen. Da die Gepflogenheit wegen Sperre und Inventur nach verstorbenen Pfarrern und hinsicht- lich der Anwesenheit der Vögte bei der Einsetzung· der Pfarrer ver- schieden sei, bleibe man bei den alten Gebräuchen. Ein neuer Protes t 140 ) A nnal en, Bd . XIV, BI. 572'. 141 ) Anna len, Bd. XVII, BI. 121 '. 1 4') Anna l en, Bd. XIX, BI. 443.

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