Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

90 staatlichen Verwaltungs- und Gerichtsapparates. Der Kaiser befahl, der Landeshauptmann führte nicht aus, oder er entsandte den Land- richter, der unverrichteter Dinge abziehen mußte. Bei der verwickelten Grundherrlichkeit mit ihren unübersichtlichen Rechtsbefugnissen und Rechtsabstufungen waren nicht nur der Rechtsgang von u11ten nach oben, sondern ebensosehr die Durchführung von Justiz und Verwaltung von oben nach unten behindert. Die Instanzen griffen an sich scho11 schwer inei11ander und hemmten vielfach ihre gegenseitige Tätigkeit. Umso leichter konnte11 bei der konfessio11ellen Geg11erschaft zwischen Landesfürst u11d La11dständen diese als Vögte schon die kaiserlichen Mandate vereiteln. Denn es führte nicht nur der Gegensatz zwischen Fürst und Ständen zu schweren Reibungen innerhalb der Staats- maschinerie, sondern noch mehr das konfessionelle Element. Auf weite Strecken hin gewahrt man die Sabotage der landesfürstlichen und kaiserlichen Mandate durch zahlreiche maßgebende, dem herrschen- den Regierungskurs feindliche Personen in voller Tätigkeit. . Die V e r a n t w o r t u n g· d e r B e s c h u 1d i g t e n bewegte sich in folgenden Bahnen. Man faßte die Beschlüsse nicht auf einem Landtag, sondern nur auf einer „Versammlung". Der Prälatenstand fehlte. Das Schriftstück betitelte sich: ,,Antwort des Landeshaupt- mannes, der Landesräte ob der Enns und der Landleute, die bei dieser Sache gewesen, an den Kaiser" 2 • 5 ) . Einern Alibi für den Ernstfall war also Tür und Tor geöffnet. Die Anschrift an den Kaiser sicherte Ferdinand die Rechtswohltat der Unterscheidung zwischen Kaiser und Landesfürst zu. Wider den ers teren stritt man, doch wollte man nicht darauf verzichten, des letzteren getreue Stände zu sein. Einige Punkte wurden in milderem Lichte darg·estellt, andere auf später verschoben. Eine Hauptanklage, den Tumult in Hallstatt und die Bedrohung des Landrichters, überging man stillschweigend, dagegen unterstrich man aufs stärkste die landesfürstliche Hoheit. Daß sich die Stände in Vorschlägen für die Pfarrkonkursprüfung in Passau ergingen, erlaubt den Rückschluß auf einen theologischen Beirat. Zunächst versprach der L a ndeshauptmann einen eigenen Bericht über einige ver- haftete und nach Passau überstellte Priester, über den Hauerknecht und über die Wahltage der Prälaten, Angelegenheiten, die er nicht mehr gut im Gedächtnis habe und die im Grunde etwas anders ge- schaffen seien. Sebastian Jörgers und seines Pfleg·ers Rechtfertigung werde der niederösterreichischen Regierung schon zugekommen sein, doch würden diese Beschwerden dem Jörger, seinem Pfleg·er und dem Priester zu weiterem Bericht nochmals zugesendet werden. über Her- leinsperger und die Pfleger von Rannariedl und Falkenstein wurde Er- kundigung in Aussicht gestellt. Wie Hohn klingt die Antwort auf den Vorwurf der V e r l e t z u n g d e r I m m u n i t ä t u 11 d d e r J ur i s d i kt i o n s s c h m ä 1e r u 11 g. Sie kön11ten sich an 11ichts erinnern und gar nicht verstehen, daß ein Landma11n oder Pfleger in diesem Lande so vermessen wäre, etwas mit geistlichen Personen oder Gütern vorzu11ehmen, wozu er nicht befugt und gemächtigt sei. Wenn_ ' 45 ) Annalen, Bd. IX, BI. 726 ff.

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