Karl Eder - Glaubensspaltung und Landstände in Österreich ob der Enns

79 den Kirchenordnungen und im Gottesdienste vorzunehmen, steHte schließlich der König sein Generalmandat vom 20. Februar 1554 vor- läufig ein. · Die Landstände zeigten sich mit diesem Bescheid, ausgenommen die Suspension des Mandates, höchst unzufrieden und weigerten sich, in Verhandlungen einzutreten. Gegen Gottes Wort gelte keine noch so alte Menschensatzung. Die Kommunion unter einer Gestalt vor dem Konstanzer Konzil bezeichneten sie als Irreführung des Königs. Im Beharrungsfalle zwänge seine Resolution den größten Teil der drei Stände zur Auswanderung. Sie erbaten schließlich die Erlaubnis des Verbleibens bei der AC bis zu einem endgültigen Vergleich sowie eine Assekuration für jedes einzelne Land wie für die Untertanen geist- licher Fürsten zu Augsburg. Ferdinand antwortete am 16. Februar auf diese „scharfe und anhäbige Schrift", das reine Wort Gottes könne nur in der Kirche gefunden werden. Wenn dieses nach jedes Gewissen, Glauben und Meinung gelehrt werde, wäre die Überhandnahme der Ketzereien und Schwärmereien in den niederösterreichischen Ländern die Folge. J eder würde das reine Wort für sich in Anspruch nehmen, sich auf sein Gewissen und auf seinen Glauben berufen. Diese seien keiner menschlichen Kreatur, sondern nur Gott unterworfen. Der König berief sich für die Folg·en des religiösen Subjektivismus auf das Zeugnis der Erfahrung. Er wollte sie nicht zur Auswanderung veranlassen, sondern nur den Sinn des Augsburger Religionsfriedens erläutern. Die vorläu- fige Suspension des Kommunionmandates blieb aufrecht. Die eindring- liche Aufforderung, die Kirche zu hören, schloß die Antwort Ferdinands. Angesichts dieser festen Haltung lenkten die Stände ein und sahen von der Forderung der Ausdehnung des Augsburger Religionsfriedens auf die Erbländer ab . Dagegen bestanden sie kategorisch auf der Auf- hebung des Mandates gegen die Prediger und Schulhalter, sonst werde es keinen bindenden Landtagsschluß geben. J etzt endlich begannen die finanzi ellen Verhandlungen, während der Schriftenwechsel in der Religionsfrag·e weiterlief. Auf die vierte Antwort des Königs, die ganz kurz Gehorsam verlangte, gaben die Ausschüsse die trotzige Erklärung· ab, ,,d a ß s i e v o n i h r e r g e t a n e n K o n f e s s i o n u n d d e m B e k e n n t n i s n i c h t s t e h e n o d e r w e i c h e n, s o n d e r n d a b e i z u b 1e i b e n u n d z u v e r h a r r e n g ä n z 1i c h g e- d acht sind". Dem Recht des Landesfürst en war die Faust der Tatsachen entgegengehalten. Während der finanziellen Verhandlung·en deckten die Vertreter des Landes ob der Enns ihre Vollmachten auf. Sie durften bei Ge- währung der Religionsfreiheit auf 58.000 fl. und - im Notfall - auf eine Anzahl gerüsteter Pferde (nach der Relation 100 Pfund = f ge- rüstetes Pferd) an der Landesgrenze, bei Verweigerung der Religions- freiheit auf 40.000 fl. und - im Notfall - auf 300 leichte Pferde gehen. Da diese Bewilligung des Landes ob der Enns nicht angenom- men wurde, verhandelte man auf dem Linzer Landtag vom 23. März 1556 weiter. Ein Schreiben an den ins Feld abgerückten König hob die Kette ihrer Bitten seit 1530 und ihren Mißmut über die neuerliche Ver- tröstung auf Regensburg hervor und betonte, daß sie beim Worte Got-

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