Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

21 das überreich verzweigte Benefizialwesen der Städte und größeren Orte eingegriffen und nicht nur einen jähen Schrumpfungsvorgang, sondern viele Umwandlungen und Verschleppungen von Benefizien be- wirkt. J Obwohl die Verpflanzung des Hallstätter Benefiziums nach Gosau mit 1541 schon reichlich nahe an die besagte Grenzzone heran- reicht, handelt es sich doch um eine echte Übertragung·. Schon der Zu- sammenhang zwischen dem Sebastiansaltar in Hallstatt und der Se- bastianskirche in Gosau legt diese Auffassung nahe. Auch wäre 1541, drei Jahre vor der ferdinandeischen Pfarrvisitation von 1544, für eine Gewalthandlung zu früh. Sicher ist allerdings, daß bei der allgemeinen Lage im Salzkammergu Gosau der katholischen Kirche als Pfarre sehr bald verloren ging. Eine starke Durchsetzung der Bevölkerung mit lutherischen Ideen muß schon seit den Zwanzigerjahren des Jahr- hunderts angenommen werdenj 3. Ansätze zur Verselbständigung von Filialen durch Zuerkennung· einzelner pfarrlicher Rechte. Da eine Beschäftigung· mit dieser Spezialfrage nicht im Umkreis dieses Abschnittes, Nachträge und Erg·änzungen zur PM. im 16. Jahr- hundert liegt, sei nur auf die Tatsache solcher Anfänge zur Pfarre kurz verwiesen. L Die beträchtliche Entfernung vieler Tochterkirchen von der Mutterkirche hatte von selbst zur Überlassung des Tauf- u n d B e g r ä b n i s r e c h t e s an die entlegenen Filialen geführt. So- weit die Orte excurrendo versehen werden, liest in der Regel einmal in der Woche ein Geistl icher Messe. Dieser eine Tag ist für die weit entlegenen Filialen der Sonntag, für die näher gelegenen jedoch ein Wochentag, denn der Mutterkirche lag daran, den Pf a r r z w an g möglichst aufrecht zu halten. Die zahlreichen Feiertage fielen auf den Filialen, sicher aber in deren Zukirchen ganz durch, soweit nicht be- stimmte Tage festgelegt waren. Die Erfüllung der Gottesdienstpflicht bedeutete daher an den meisten Feiertagen keine geringe Last und es besteht kein Zweifel, daß trotz des religiösen Zeitgeistes der Kirchenbesuch stark litt. Die B e g r ä b n i s s e fanden wohl regel- mäßig bei den mit der Sepultur ausgestatteten Gotteshäusern statt. Für T a u f e n und T r a u u n g e n sind die Verhältnisse ganz ver- schieden. Im allgemeinen bestand der Pfarrzwang für diese Hand- lungen. Da an den Filialen noch Unterfilialen und Nebenkirchen mit Bestiftung hingen, darf man sich über die Klagen wegen „Abbruch und Mängel des Gottesdienstes" nicht wundern. Dieser Filialbetrieb mit starker Hervorkehrung des Pfarrzwanges besonders bei J a h r e s- b e i c h t e und O s t e r k o m m u n i o n ist nur für eine Zeit denkbar, deren Bevölkerung an das System der Grundherrschaften gewöhnt war und in der Zugehörigkeit zu einer weit entlegenen Pfarre etwas ähnliches wie in der Untertanenpflicht gegenüber der noch weiter ent- fernten Herrschaft erblicken mochte. Ein stark umstrittenes Recht war die Aufbewahrung des h 1. E u c h a r i s t i e u n d d e s K r an k e n ö 1 e s in einer Filial- ldrche. Die Spendung der Sterbesakramente war Pfarrecht. Der Geist-

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