Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

392 seines Amtes betraute und suchte die Herren, die mündlich vor den übrigen Ständen und den Kommissären erklärt hätten, sie könnten ihn nicht leiden, um Darlegung ihrer Klagepunkte. Der Erfolg· war eine zweite Rede des Herrenstandes an die Räte, die als Erg·ebenheitskund- gebung für ihre Landesfürsten ausklang, aber öffentlich erklärte, sie würden den Jörger nicht mehr dulden. Als auf des Jörgers Bitte um nähere Erläuterungen keine Antwort erfolgte, entschloß er sich zu einer Klageschrift an die Räte, welche von einer grundlosen Anzeige und von einer „neidigen, vermessenen Handlung" sprach und mit Seiten- blicken auf die Weiterungsfolgen, Verachtung· der lf. Obri g·keit und lf. Gerechtigkeit, die Loyalität für sich in Anspruch nahm. Zur Bereinigung dieser Angelegenheit erhielt der Herrenstand eine Tagsatzung bei Hof. Die Herren lehnten zunächst das Verhör außer - halb des Landes als gegen die Landesfreiheit und die Zusage der Kom- missäre vor der Erbhuldigung· ab, schi ck ten aber dann drei Vertreter nach Aug·sburg 20 ) und fügten sich mit der üblichen Verwahrung· der aut den 1. September gestellten Vorladung· nach Augsburg. Die erste An- klag·eschrift der Herren charakterisierte den Jörger als hochfahrenden Menschen, der sich sofort nach Übernahme der Hauptmannschaft ver- ächtlich und hochmütig gezeigt habe, der den Herren den Titel „wohl- geboren" entzog und trotz ihrer Bitte um ein anderes Wesen „sein Poch und Hochmut" tri eb. Die erste Forderung der Landschaft, aufrechte Regierung im Land, sei mit Jörge rs Amtsführung· unvereinbar, denn da im Land ob der Enns „ein Hauptmann für die ganze Regierung geachtet werde", würde der Jörge r nicht nur den Herrenstand, son- dern auch die übrigen drei Stände regieren. Wäre er der ganzen Land- mannschaft g·efällig gewesen, hätte man keine Regierung· gefordert. Al:, wirkliche Bezichtigung erhebt sodann die Klageschrift den Vorwurf, unter Jörgers Hauptmannschaft werde di e Straßenräuberei im Land ob der Enns so öffentlich betrieben, daß man über die Herren spotte, das Kammergut Schaden leide und unter dem geleitbedürftigen Kaufleuten das gemeine Gesch rei gehe, er beschwere sie mit dem Geleitg·eld. Wegen Abzug der Untertanen von der ersten Instanz der Grundherrschaften zur Besserung des eigenen Gerichtszwanges und der Annahme von „miedgab vnd schanknuss" ,vieler das höchste Verbot des gemeinen Rechtes und trotz seines reichlichen Hauptmannssoldes vom Kai ser , st•i der Jörger „mit einem gemeinen Geruch besch ri een, daß er unmögli ch sei". Gegenüber diesem Bild eines selbstbewußten Herrenmenschen, dt•r sein Amt nach der Sitte seiner Zeit rücksi chtslos zur Bereicherung- ausnützte, enthüllte die Gegenschrift des Jörg·ers einen überaus ge- schmeidigen Politiker, gleich eingefahren in den Finten der Rechts- künste wie in den Fährlichkeiten des glatten Hofparketts. Der eben- falls nach Aug·sburg vorgeladene Landeshauptmann vertrat seine Sach e- so geschi ckt, daß sich der Streitfall über ein Jahr hinzog. Als er schließ- lich aus Gründen der erbländischen Politik geopfert wurde, fi el er durch seine Berufung an Hof - hinauf. Der Landeshauptmann eröffnete seim· 2 0 ) Sebastian von T runn, Achaz von Losens tein , Hans von Starhemberg.

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