Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

378 liehe seit Menschengedenken besessen, ist unstatthaft. Niemand möge zu solcher Inkorporation vor einem geistlichen Gericht erscheinen. Neu ist die milde Beurteilung des Konkubinates, dessen Bereinigung Gott und der Kirche befohlen wird, der erste Ansatz zur späteren offenen Forderung der Priesterehe. Die z w e i t e G r u p p e bringt folgende gravamina vor : Den Untertanen möge die Verstiftung von Gütern und Fahrhabe untersagt, im Notfall nur auf Wiederkauf und Ablöse gestattet werden. In den Fürstentümern Österreich ob und unter der Enns sind in Geld für frei Aigen nicht über 28 Pf. und Lehen 16 Pf., in Steyr und Kärnten für frei Aigen nicht über 26 Pf. und Lehen nicht über 18 Pf., in Krain für frei Aigen nicht über 25 Pf. und Lehen nicht über 16 Pf. Für Städte, Märkte und Burgfrieden gilt das Gewohnheitsrecht. Adelige und Bürger der Städte und Märkte sollten das Recht der Ablöse der vor 10 Jahren auf dem Land und im Burgfrieden verstifteten oder verkauften Gründe und Güter zum Schlüssel 1 Pf. um 16 Pf. erhalten. Wo aber solche Güter durch Kauf an die Geistlichkeit gelangten und urkundlich nachweisbar mehr ais 18 Pf. um 1 Pf. bezahlt wurden, soll das Übermaß bezahlt werden. Die Erbschaften in die Klöster, ,,Spitäler des Adels und der Bürgerschaft", sind wie in Innsbruck gedrosselt, die Ablösungssumme und Taxe gilt wie bei den verstifteten Gütern. Abnährungspfründen in Klöster sind nur dann gestattet, wenn der Pfründner nicht von Freunden unter- halten werden kann, und zwar mit Geld, Fahrhabe, Sätzen auf liegen- den Gütern oder auf Wiederkauf. Bei Erlöschen des Mannesstammes ziehen die geistlichen Fürsten und Prälaten die Lehen ein. Daher gel- ten künftig in den nö. Ländern die geistlichen Lehen auf Sohn und Tochter, bei Heimfall sollen sie nicht eingezogen, sondern dem Adel gereicht werden. Die Einführung von Stiftungsbüchern und Kalendern wird wegen Abbruch so vieler Stiftungen vorgeschrieben. Glaubwürdige Abschriften der Stiftbriefe, Urkunden und Gerechtigkeiten über die Pfarre, das Widum, das Benefizium usw. sollen überall zu Randen der Herrschaften und Schirmer der Kirche sein zur Sicherung für Verlust oder Veränderung. Römische Kurtisanen, welche über die Patronats- rechte und das Konkordat des hl. Stuhles erledigte Pfründen einnehmen wollen, darf niemand zulassen. Kollatur und Präsentation stehen beim Lehensherrn, die Investitur beim Bischof. Nach dem Tod des Geist- lichen ist der Erblaß zu inventarisieren, das Begräbnis, die Kirchen- gerechtigkeit und die Schulden zu bezahlen, Bücher sowie geziemender Hausrat sind dem Nachfolger zu belassen. Der Rest drittelt sich für die Verwandten, den Lebensherrn oder Vogt (nach Landesbrauch), das letzte Drittel gehört zur Hälfte den Armen, zur Hälfte dem Pfarrhof und dem Nachfolger. Die persönliche Residenz der Pfarrer und Benefiziaten ist unerläßlich, die Absentgelder schädigen die Kirche und die Pfarrhäuser. Pfarrer und Vikare lassen an Sonntagen ihre Kirchen ohne Predigt und Gottesdienst, sind unfleißig und besuchen andere Kirchen mit Kreuzgängen oder zu Begräbnissen. Die Pfarrer und Vikare mögen an ihren Kirchen persönlich und pünktlich Predigt und Ämter halten. Be- sonders Prälaten mögen die ungeschickten Geistlichen auf den inkor- porierten Pfarren durch geschickte Prediger und Seelsorger (,,Lai-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2