Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

377 Grupp e bringt folgende gravamina : Abstellung alles Seelgerätes und Sterbrechts, das der Betreffende nicht will. Jedes Drängen und die Verweigerung der geweihten Erde ist verboten. Ausgenommen sind Sterbrechte auf Grund von Vererbung, Kauf oder Geschäft. Be- sonders zu unterlassen sind „oblay opfer" (Tiere, Fleisch, Speise und Trank), die den gemeinen Mann hart schädigen. Die schuldlos ohne Sakramente Verstorbenen, die Ostern gemacht hatten und die Fehl- und Totgeburten, sowie verunglückte getaufte Kinder, müssen in ge- weihte Erde bestattet werden, ihre Kinder, Väter, Mütter, Vorsteher dürfen wegen mangelnder Obsorg·e nur geistlich, ohne alle Schätzung von Geld oder Geldeswert, gestraft werden. Niemandem ist von den Priestern oder ihrer Obrigkeit weder der offenbare Ehebruch noch eine andere Sünde um Geld oder Geldeswert erlaubt oder gestattet, zu Sünden und Lastern Ursache zu geben, bes. Totschläger um Geld oder Geldeswert zu absolvieren und so die Sünde in Säckel zu strafen. Bei Vermutung, daß Kranke von den Beichtvätern in der Beichte zu Legaten g·ebracht wur- den, soll diesen von solchen Geschäften nur das folgen, was von den Menschen ordentlich und glaubwürdig geschieht. Weinschenken, Leut- geben und Einsetzung· von Laientrinkleuten in Pfarrhöfen in Städten, Märkten und auf dem Lande ist wegen der Ärgernisse (Rumor, Tod- schlag, Minderung der Nahrung der Gäuwirte und Gastgeber) bei Verlust der Weinschenke an die Herrschaft verboten. Sakramentsverweigerung wegen Geldschulden und Überschätzung von Leuten bei geistlichen Gerichten ist abzustellen. Geistliche, welche andere als Pfarrer und Benefiziaten vermöge Patronat und Lehenschaft präsentieren, sollen sie mit der Konfirmationstaxe leidlich halten. Ehrliche Heiraten soll- ten in verbotenen Zeiten nicht gesperrt werden und die Hochzeiten, die sie bisher um Geld erlaubten, sollten die Geistlichen umsonst tun. Für ein Begräbnis mit Ämtern und Messen soll man jedem Priester 24 d schuldig sein. Die Priester sollen zu Meßopfern, Stiftungen und Begängnissen niemanden drängen und im Anforderungsfall nicht stei- gern. Da freiwillige Sammlungen (Geld, Wein, Käse, Schultern u. a.) verändert und auf Güter geschlagen würden, möge sich jeder Spender vorsehen. Geistliche und Studenten mögen weltliche Kleidung (Barett, Schuhe, Hemden, Wehren und Gesellschaft) abtun, auch durch ihr Wesen dem gemeinen Mann ein gutes Exempel geben und keine ver- dächtigen, üblen Leute auf ihren Höfen halten. Der Priester, der mit dem hl. Sakrament fährt, reitet oder geht, soll Büchse, Armbrust, Stach!, Spieß und weltliche Wehr meiden. Viele hohe und niedere Geistliche leben mit ihrer Schaffnerin (Kellnerin oder Dienerin) öffent- lich wie Eheleute. Das befehlen wir Gott und seiner hl. Kirche. Doch soll es mit der Kleidung dieser Dienerinnen und mit ihrem Wesen gie- halten werden, wie in einem Artikel folgt. Geistliche und weltliche Obrigkeiten mögen niemandem gestatten, ,,an der vnee offenbar vnd wissentlich zu sitzen". Solche Leute sollen zu ihren Ehegemahlen ge- wiesen und weggeschafft werden. Die Zitation von Weltlichen wegen Geld, Grund und Boden und Schulden von den geistlichen Gerichten, noch dazu außer Landes, soll verboten werden. Die Einziehung von Neubrüchen, aufgezeigten Höfen, Hofmarchen und Gezirken, die Welt-

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