Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

373 Volkes gleichzusetzen. Sehr häufig fehlt die Verteidigung·, richtiger deren Bezeugung. Die Abrede über die vorgebrachten Dinge erfolgte in der mündlichen Aussprache ohne Protokoll. Diese gravamina sind daher meist .~ußerungen einer Seite, denn die gravamina des geist- lichen Standes wurden unabhängig von den ersteren eingebracht. Bei den gravamina gegen den Klerus fällt endlich entscheidend die Jahres- zahl ins Gewicht, ob vor oder nach Ausbruch der Glaubensspaltung. Nach 1520 ist erhöhte Kritik gegenüber der Sachlichkeit der grava- mina am Platz. In Betracht kommen der Generallandtag der österrei- chischen Erbländer in Augsburg 1510, der Welser Landtag 1517, der Innsbruck.er Ausschußlandtag 1518 und der Wiener Ausschußlandtag 1524. Die Landtage von 1520-1523 scheiden als völlig von der Türken- frage beherrscht aus, die Innsbrucker Verhandlungen 1525 wurden bereits gewürdigt. 2. Die einschlägigen Ständetagungen 484 ). a) D e r G e n e r a 11 an d t a g d e r ö s t e r r e i c h i s c h e n E r b- 1ä n d e r z u A ug s b u r g 1 5 1 om). Unter den Sonderbeschwerden der obderennsischen Ausschüsse finden sich eine Reihe gravamina gegen den Klerus. Man kann deut- lich zwei Gruppen unterscheiden, die erste berührt Mißzustände im Rechtsleben, die zweite Schäden in der Seelsorge. Hinter den ersten Forderungen stand unverkennbar der Prälatenstand. Die Vertreter verlangten die Aufhebung des Bannes über die Stiftspfarrer wegen der Steuerverweig·erung nach Passau. Aber gerade in dieser Frage prall- ten die Wünsche des geistlichen mit denen der weltlichen Stände heftig zusammen, denn während der Pri:iJatenstand erklärte, er könne sonst dem Kaiser keine Steuer entrichten, verlangten die übrigen Stände ein Steuermandat gegen den Klerus, der außer der Weihesteuer nichts zahle. Die übrigen Ansprüche, Abstellung der Doppelbesteuerung der Gilten und Weingärten im Land unter der Enns, Verbot der Spoliation der Regularpfarrer durch die Landgerichte, rechtzeitige mautfreie Reichung des Gotteszeilsalzes waren Klosterwünsche. Als ausgesproche- ner Mißbrauch in der Seelsorge taucht die Verweig·erung der Einseg·- nung und des Freithofes für arme Leute auf, die wohl mit der „Gotts- ehr" versehen wurden, aber keinen größeren Gottesdienst halten ließen. über die Tragweite des zweiten gravamen, Weinschank und Hochzeiten in den Pfarrhäusern, wurde schon oben gesprochen. Die Bitte der Ausschüsse in den gemeinsamen Anliegen an den Landes- fürsten, die Geistlichkeit in ihrem Rechte zu erhalten, kündet von gutem Einvernehmen zwischen Geistlich und Weltlich. b) Der W e 1s er Landtag 15 1 7. Dieser Landtag wiederholte im Geburtsjahr der Reformation die kirchlichen Schäden von 1510 und verlangte deren Abstellung durch .a, ) Eder K., Die Stände des Landes ob der Enns, S. 9 ff. <B•) Landesarchiv, Geheimes Archiv, Nr. 270.

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