Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

367 ausschenken in Pfarrhöfen kam als „Ringerung des Un- gelts" in die städtischen gravamina. In Augsburg 1510 erklärten die Städtevertreter allgemein gegen Klerus, Adel und Bauernschaft, Ge- werbe und Ha.ndel seien Rechte des mit dem Bürgerbrief versehenen Bürgers 408 ). In einer Reihe von Fällen vermittelten die Reformations- kommissäre Ferdinands I. 1524 V e r t r ä g e z w i s c h e n P f a r r e n und Stadt g·e mein den. In Gmunden erfolgte der Vergleich zwischen Magistrat und Niedernburg 1524 Oktober 27 in 29 Punk- ten409). Zum Verständnis ist vorauszuschicken, daß die Stadt einen sehr unwürdigen Pfarrer weggebracht und daß in diesem Jahre schon das Luthertum sich eingenistet hatte. Der Posseß wurde Niedernburg zu- gesprochen, dem Fronamter Sebastian Korn der Verbleib zug·ebilligt. Ein untauglicher Vikar soll auf Klage weggetan werden. Die Auf- nahme des Schulmeisters ist Sache der Stadt. Stiftungen in den Zech- schrein sollen in pergamentene Register eingetragen und dem Pfarrer ein Vidimus zugestellt werden. Unschicklichkeit und unordentliches Leben der Priester hat der Vikar abzustellen. Er soll die Priester im Haus behalten, das nächtliche Herumsitzen in Weinhäusern abstellen und im Pfarrhof Ordnung halten, damit der Richter nicht eingreifen müsse. Die Vorwürfe gegen Exvikar Paul Tanstetter sind an die Äb- tissin von Niedernburg zu leiten. Diese gravamina lauteten auf grund- lose Vorenthaltung der Sakramente, Vernachlässigung der Stiftsmessen, Unterlassung der Predigt, Bewaffnung innerhalb der Stadt, un- priesterliches Leben, Vernachlässigung der hl. Eucharistie, Drängen zu Seelgerät und Geschäften. Die übrigen Punkte ordneten die Anna- kapelle, Zechschrein und Raitung·, die Zinsen zu den Gottesdiensten, Ausstände, Eingriffe in den Pfarrhof, Weingärten, Tagzeiten in der Fronleichnamswoche, die Obermesse, den Rechtsgang bei Beschwerden gegen den Vikar, Weinschank und Getreideverkauf im Pfarrhof, die Predigtstiftung des Jan von Perg, Zehrung und Kosten. In voller Wucht treten uns die gravamina der Städte gegen den Klerus auf dem Wiener Ausschußlandtag 1524 entgegen. Nach der dortigen Darstel- lung war der übergroße Hausbesitz des Klerus in den Städten, sowie die übermäßigen Burgrechte und Zinsen ein Hauptanlaß zu tiefen Ge- gensätzen zwischen Geistlichen und Stadtbürgern. Für das Land ob der Enns gilt das Gesagte nur in sehr verringertem Maße. Das Ver- hältnis des Klerus zur Bürgerschaft war vielmehr ein gutes, teilweise ein freundschaftliches, bis die große kirchliche Revolution auch auf diesem Abschnitt gewaltige Kämpfe herauf beschwor. 3. Klerus und Bauernschaft. Der Hintergrund für alle .Beziehungen z.yis~hen Klerus unp. Bauernschaft 'ist · die A'oh:a11g-i'git'ei't d e r ' tJ'nte'rtari'eh \J ·on der G r u n.d herrsch a f t, die in der Zeit von 1490-1525 weit- gehend vollend 1 et wa\· und ' der'ei'r Grade sich·· iii'° den RechtsJ:i:ezeic;hµu,n- •gen ßauer,, .Aigner;, 1Iofstätter,. Huber, Söldner, Fo.intner, Rechtlehner, 408 ) Eder. K., , Jlie -Stände: ·,d:el!; .Landes ,.ob „der ,Enns, •S. 10. 40 ?.). Kioilatfon1er.te , .A.bachni.i't dm .Stadtpfarral'chiv @munden; ,.J[s,1 !26, ' Nr. 32.

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