Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

322 tion. Wenngleich die Schilderungen kritisch gelesen sein wollen, waren sie im wesentlichen richtig. Geschichtlich interessiert, daß die Stände die Spoliation der Klöster als Zession des Landesfürsten, aber unter g·enau einzuhaltenden Bedingungen, bezeichnen. Nach der Darst ellung der Ausschüsse fi elen die Klöster nach dem Tod der Religiosen in die Widern und Pfarrhöfe, spoliierten dieselben, nahmen Barschaft, Silber- g·eschirr, Schulden und Fahrhabe an sich, so daß die Nachfolger sieb durch Abbruch des Gottesdienstes und Steigerung des Seelgerät es helfen. mußten. Die Bauquote für die Kirche, der Gottesdienst für den Ver- storbenen und die Abfertigung für die Ehalten wurden nicht geleistet. Erben verstorbener Laipriester konnten ohne Hilfe des Kaisers nichts erhalten. Die Beschwerde führt weiter aus, daß alle diese Verlassen- schaften früher den Fürsten von Österreich zugefallen wären, die sich aber über gemeinsame Bitte der Geis tlichkeii; gegen einen J ahrtag in allen Klöstern und Pfarren der Erblande dieses Rechts beg·eben hätten. Als oberste Vögte hätten sie sich das Recht vorbehalten, über solche Testamente so zu verfügen, daß die rechtsgiltigen Testamente ver- storbener Priester vollzogen, die Schulden bezahlt, der Rest den nächsten Verwandten und Erben zugestellt und sonst niemandem Ein- griff gewährt werden solle. Der Landtag forderte schließlich das Ver- bot der Spoliationen der Pfarrhöfe durch Klöster und Kirchherren, Rückerstattung des Abganges an Messen, Auszahlung der verfallenen Absentgelder und Ehaften, Vollzug des rechtsgiltigen Tes taments vom Res t und Verbot der Spoliation des Widem mit Zugehör (Silberbecher, Bücher, bewegliche Güter). Die Klöst er mögen sich mit ihren ordent- lichen Deputaten und dem Rest der Barschaft beg·nügen, die übrigen Güter möge die kaiserliche Obrigkeit den Erben zustell en 305 ) . Wenn diese Dars tellung auch für das Land ob der Enns zutraf, so wäre zwischen geistlicher und weltlicher Spoliation kein Unterschied ge- wesen. Als ihre eigentliche Domäne betrachteten die Spoliation die a d e- 1i g e n V ö g t e. Schon vor Ausbruch der GlaubensBpaltung übten sie- nicht nur hemmungslos di e Spoliation aus, sondern li eßen sich auch auf den von den Pfarrern verlangten Reversen den Verzicht auf die Testier- freiheit bes tätigen 309 ) . Daß der Adel zwischen 1490-1525 eine Erweite- rung der Spoliationsrechte durchgeführt hatte, zeigte die Beschwerde- des Prälatenstancles zu Innsbruck 1518, der die Einziehung erledigter- Güter und „Gottesgaben" nicht nur als einen Verstoß g·egen das ka- nonische Recht, sondern auch als eine Neuerung· bezeichnete 3 '°) . Der Gang- der Ereignisse machte alle landesfürstli chen Erlasse zunichte. Gegen Ferdinands I. Mandat von 1528 November 16, das di e Beschlagnahme der Kirchengüter und des Vermögens verstorbener Geistlicher, die Ein- • 0 •)' Zeibig H., Der Innsbrucker Ausschußl andtag 1518, AOG., Bd. XIII (1854) •. s. 247 f . 3 0 9 ) 1501 Jänner 24 hatte s ich z. B. Th omas Vel dner, P farre r vo n Kirchberg- a . D. in einem Revers verpfli chtet, die Kirche redlich zu verwalten und nicht . einmal ein Testament ohne Wissen des Gregor von Starhemberg zu machen. Strnadt J ., Velden, S. 243. • 810 ) Zeibig H., a. a. 0., S. 255 f.

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