Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

321 Lamlesfürsten ihren Pfarrern manchmal unter gewissen Bedingungen 'I'estierfreiheit, so Friedrich III. 1491 den Pfarrern von St. Georgen i A. 300 ) und von Wels 307 ). Da die Kleriker nicht freihändig über ihren Erblaß verfügen konnten - die Passauer Kurie verlangte die Geneh- migung, die Vögte das Mitbestimmungsrecht - so bedeutete eine, wenn .auch sehr begrenzte Testierfreiheit, eine seltene Gnade . Das b i s c h ö f 1 i c h e S p o 1 i a t i o n s r e c h t war verschieden -auf den bischöflichen und den übrigen Pfarren. über die Passauer .Pfarren übten die passauischen Pfleger die volle Spoliation aus, wäh- rend von den übrig·en Pfarren der Bischof an und für sich einen ge- wissen Perzentteil bezog. Die portio canonica der landständischen Klöster war die Quart, um die sich im Laufe des 16. Jahrhunderts die :hitzigsten Fehden entspannen. Die Quart war zwar von den Landes- fürsten konfirmiert, wurde aber in Wirklichkeit von clen Vögten meist -sehr gemindert. Die kaiserlichen Kommissäre selbst reichten oft nur eine beliebige Abfertigung. Der Standpunkt der Passauer Kurie war, .daß Inventur und Sperre Sache des geistlichen Vertreters, Ausschreibung ,der Krida, Eröffnung· und Überprüfung des Testamentes und die Ver- hancllungen mit den Erben Sache des geistlichen Richters wären. Diesem Standpunkt trug· die Praxis nurmehr zum kleinsten Teil Rech- nung, im übrigen kam es auf das Einvernehmen zwischen Dechant und Pfleger an. Testamentsanfechtungen und -klagen wies die Pas- :sauer Kurie vor das geistliche Gericht, während die Landstände in der gleichen Sache das landeshauptmännische Gericht für zuständig er- iklärten. Es scheint indes, daß vor 1525 Testamentsklagen nach Passau :gingen und erst mit der Zuwendung der Landstände zum Protestantis- :mus unter clem Titel Schmälerung der lf. Jurisdiktion an den Landes- hauptmann gediehen. Das k 1ö s t e r 1i c h e S p o 1i a t i o n s r e c h t erstreckte sich :auf die inkorporierten Pfarren, einerlei, ob diese von Konventualen oder von Weltpriestern besetzt waren. Der Innsbrucker Ausschußland- tag 1518 entwarf ein anschauliches Bild von diesem Zweig der Spolia- · 368 ) 1491 Sonntag Laetare zu Mittfasten gab Kaiser Friedrich III. dem "Pfarrer Leopold Rumpler von St. Georgen i. A . und den Pfarrern und Vikaren .auf den zu St. ·Georgen gehörigen Fi lial- oder Zukirchen die Gnade der Testier- freiheit unter folgenden Bedingungen: Der Pfarrer von St. Georgen hat von .seinem Gut zum Bau der Kirche 15 fl., ein Filialpfarrer 6 f l. zu reichen. Der Pfarrer von St. Georgen liat dem kaiserlichen Pfleger zu Kammer das beste Roß, -'8in Filialpfarrer di.e beste Kuh oder 4 Pf. d zu reichen. Dafür darf der Pfleger um keinerlei Verlassenschaftssache der Pfarrer oder Vikare gre ifen, sondern hat -den Nachlaß den Erben zu übergeben. Der Pfarrer von St. Georgen bat dafür am 'Tag nach Georg mit allen zur Pfarre gehörigen Priestern einen Jahrtag (Vigil, ..Soelamt, gesprochene Messen) zu halten und für immer vor dem letzten Amt das Alma Redemptoris, nach demselben das Recordare Virgo :Mater durch die Priester ,und Schu ll ehrer singen zu lassen. Lohninger J., St. Georgen i. A., S. 113 f. 367 ) 1491 September 2 gab Fried1·ich III. dem Pfarrer Erasmus Soller von 'Wels a l s Anerkennung fiir seine Ehrbarkeit, Vernunft, gute Sitten und Verwen- .,dungsfähigkeit in Geschäften samt seinen Nachfolgern die besondere Gnade der ' Testierfreiheit. Bedingung war, daß die Weiser Pfarrer die Kirche beschenken mußten. Bei Intestat sollte zwischen Kirche, Verwandten und dem künftigen Pfarrer gedrittelt werden. Regesten aus dem 6tadtarchiv Wels im Linzer Landes- ,nrch iv und ]',feind! K., Wels, II. Teil, S . 77. 21

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