Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

317 dinand die Besitzungen der Prälaten und der Städte im Land ob der Enns sein Kammergut nannte. Teilweise eigneten sieb die Prälaten in der Zeit der höchsten \Not diese Auffassung· selbst an und beriefen sieb zur Verteidigung des Kirchengutes auf den Kammercbarakter 280 ). Der Klerus entrichtete wohl seine „Lands teuer", setzte aber kaiser- lichen Sonderbesteuerungen des Klerus hartnäckigsten Widerstand entgegen. Einen Ausschnitt für sieb bildete die B e s t e u e r u n g· d e s K 1er u s in den Städten. In den Städten galt der Satz, wer mit der Stadt arbeitet, bat mit der Stadt auch mitzuleiden. ln keiner Stadt bestand Steuerfreiheit des Klerus. Der städtische Klerus steuerte in folgender Weise: Die Pfarrer reichten ihre „Landsteuer" in die Land- schaft. Dienste und Giebigkeiten (,,trockener Pfennigdienst", ,,Kucbl- dienst", Zehent u. a.) außerhalb des Burgfried steuerten Benefiziaten und Pfarrer in die Landschaft, die Steuern der Renten und der Er- trägnisse von Häusern und Gründen im Burgfried fi elen in die Stadt. Der geistliche Immobiliarbesitz einschließlich der Stiftshäuser unterlag den gewöhnlichen städtischen Steuern. Eine Ausnahme bildeten die Klöster der :Mendikanten. Gerade dieser Immobil i a r besitz war ein Zankapfel ersten Ranges. Vergeblich hatten die Amortisations- gesetze der österreichischen Landesfürsten den Erwerb fester Liegen- schaften durch die Kirche an härtere Bedingungen geknüpft. Die Ständeausscbüsse behaupteten in Innsbruck 1518, daß weder das Ver• bot des Wormser Reichstages, das Güterkäufe der Geistlichen von der Bewilligung des Landesfürsten abhäng·ig machte, noch das Ablösungs- recht der nächsten Verwandten in Wirksamkeit getreten seien und machten neuerdings einschneidende Vorschläge 200 ) . Für das Land ob der Enns ist erwiesen, daß die zahlreichen Erblassungen von Häusern und Hausanteilen in den Städten an Kirchen und Spitäler mit Zustim- mung der Stadt erfolgten. Wie die Benefizien, steuerten auch die Zechen und Bruderschaften je nach der Lage der Güter in die Land- schaft und in die Stadt 201 ) . Die Spitaluntertanen standen ursprünglich 269 ) 1548 erklärte Propst Georg Nadler von Schlägl, ,.das Kirchengut von Schlägl sei nicht sein, sondern Kammergut seiner Majestät". Pröll L., Schlägl, S. 123, Anm. 1. 1572 stellte Propst Siegmund von Florian dem Kaiser vor, der Schimpf im Kampfe um Vöcklabrucks Kirche sei ihm, dem Kaiser selbst wider- fahren, denn es handle s ich „um sein Eigentum, seine Kammer und se ine Ge - recht igkeit". Stiilz J., Vöcklabruck, S. 66. 290 ) Kauf und Verkauf weltlicher Güter ohne Bewilligung des Kaisers, Lan- desfiirstcn und der zuständigen Obrigkeit sind der erbländischen Geistlichkeit verboten . Die Erlaubnis wird nur zur Besserung der Lage einer Kirche (und des Gottesdienstes erteilt. Di e Stände erklären ferner das Erbteil der Professen fiir unangebracht, da die Klöster „Spitäler des gemainen Adels vnd darauf fnndirt vnd gewidmet seien". Zuwendung von liegendem Gut sei unzulässig, h öchstens auf Lebensdauer und ewige Abl ösung 1 : 20. An Klosterfrauen und Bettelorden ist nur nach Rat der Vogtobrigkeit zu reichen, wenn nicht Erben „vncz in die vierd Sibd" vorhanden s ind. Zeibig H., Der Innsbrucker Ausschußlandtag von 1518, s. 245 f. 29 1 ) Die Entrichtung der friiher in die Landschaft gegebenen Steuer eines Benefiziums in die Stadt ist der finanzielle Ausdruck eines sterbenden Bene- fiziums. So z. B. das Heimberger Benefizium in Steyr 1544. •.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2