Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

316 3. Das Privileg der persönlichen Immunität. Wie das Privilegium fori war auch die Befreiung des Klerus von gewissen öffentlichen Lasten um 1500 durch die Entwicklung stark geschmälert worden. Eine B e f r e i u n g v o m K r i e g· s d i e n s t war gegenstandslos, da nur der Adel zum persönlichen „Zuzug·" ver- pflichtet war und Klöster und Städte nur eine gewisse Anzahl „ge · rüstete Pferde" und „Mann" zu stellen hatten. Die außerordentlichen Abgaben, z. B. Türkensteuern, hatten die persönliche Dienstleistung· abgelöst. Die Frage verengt sich daher auf di e Untersuchung über die B es teuer u n g oder Steuerfreiheit de s K 1er u s. Außer der Gerichtsbarkeit gab es kein Feld, auf dem sich die R i- v a 1 i t ä t z w i s c h e n Bi s c h o f und Landesfürst so austobte wie die Besteuerung des Klerus. Die erste Bresche in das alte bischöf- liche Besteuerungsrecht des Klerus hatte seltsamerweise die bekannte Bulle des Papstes Bonifaz VJII. ,,Clericis laicos" 280 ) geschlagen, da sie die Erhebung außerordentlicher Steuern vom bisherigen Konsens des Diözesanbischofs löste und an die Bewilligung des päpstlichen Stuhles knüpfte 281 ). Das Basler Konzil gestand den Landesfürst en den Kirchen- zehent gegen die Hussiten zu. Friedrich III. erhielt 1452 von Paps t Nikolaus V. das Recht, bei der Verheiratung von Prinzessinnen in dring·ender Not auch ohne Zustimmung des Diözesanbischofs vom Kle- rus der Erbländer Steuern und Hilfsgelder einzuheben. Es kam schließ- lich so weit, daß Klöster. vor der bischöflichen Besteuerung· unter den Schutz des Kaisers flüchteten 288 ) . Seit dem ersten Zusammentritt der obderennsischen Landstände 1503 vertraten die weltlichen Stände die Anschauung von der PfÜcht des geistlichen Standes, bei allgemeiner Not seinen Teil beizutragen. An diesem „Mit 1e i den" hielten die weltlichen Stände grundsätzlich fest , waren aber aus wohlverstande- nem Eigeninteresse jederzeit bereit, den Prälatenstand geg·en kirchliche Sonderbes teuerungen in Schutz zu nehmen. Umgekehrt suchte wieder- holt der Seelsorgsklerus beim Bischof Hilfe gegen kaiserliche Steuer- pläne. Zur Beurteilung des Vorgehens des Landesfürsten hat man seine Stellung als Kaiser, als Erbherr und Landesfürst und als oberster Kirchenvogt der Klöster zu unterscheiden. Entstehung, Umfang und kirchliche Anerkennung oder Duldung· dieser Kirchenvogtei, die bei den einzelnen Orden ein verschiedenes Bild aufweist, sind bis heute nicht einwandfrei klargestellt. Soviel ich sehe, war die Lage nach Ländern verschieden und sollte länderweise genau herausgearbeitet werden. Die Klöster des Landes ob der Enns wurden von den Landesfürsten seit jeher als „Kammergut" betrachtet. In hochoffizieller Form g·eschah dies in der Landtagsinstruktion Ferdinands I. von 1538 Mai 15, in der Fer- 286 ) OOUB., Bd. IV, S. 234 ff . 287 ) Die Einschränkung der Exkommunikati on für Geistl iche, die Laien von ihren Kirchengütern Abgaben zahlten, ,.absque auctoritate 'Sedis eiusdem" lei te te die Umgehung der Bi schöfe · bei der Erstr ebung einei· außerordentlichen Be - s teuerung des Klerus ein. 288 ) So Fl orian vor Ulri ch von Passau. Der Auftrag Friedri ch III. 1468 Juli 1 an den Bischof bei Kurz F ., Osterre ich unter Kaiser Friedrich IV. , Bd . JI, s. 245 f .

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