Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

310 Aufenthalt der Päpste in Avignon und eine starke Zunahme der ein- maligen Gefälle mit dem Ausgang des 15. Jahrhunderts. Das Taxen- wesen hatte den ursprünglichen Zweck, die Selbsterhaltung der Kanz- leien, längst überschritten und war eine ergiebige Einnahmsquelle der verschiedenen kirchlichen Zentralstellen geworden. Das Land ob der Enns und die ganze Diözese Passau gli chen in dieser Frage den übrigen Diözesen von damals. Man hat kirchliche und weltliche Taxen zu unterscheiden. Die k i r c h 1i c h e n T a x e n fielen entweder an Rom oder an Passau. Cber die r ö m i s c h e n T a x e n besagten die maßgebenden Punkte des Wiener K o n kor da t s von 1448 Februar 17 folgendes . Dem Papste sind alle beim apostolischen Stuhl erledigten regularen und sä- kularen Kirchenstellen reserviert. Die Besetr.ung der Bischofstühle er- folgt durch freie Wahl unter Wahrung des päpstlichen Bestätigungs- rechtes; in wichtigen Fällen kann der Papst mit Zustimmung der Kar - dinäle das Wahlrecht der Kapitel aufheben. Von den genannten Re- servationen vergibt der Papst die in den ungeraden Monaten fälligen Kanonikate und Benefizien. Für Kathedralkirchen und Männerklöster sind im Erledigungsfall gewisse Abgaben (servitia communia), für alle übrigen Kirchenbenefizien mit einem Jahresertrag· von über 2:1 Kam- mergulden die üblichen Annaten zu entrichten. Dieser Schlüssel galt auch für das Land ob der Enns. Der Erzbischof von Salzburg, der Bischof von Passau und die 'Vorstände der 12 landständischen Männer- klöster hatten daher eine Ernennungstaxe nach Rom zu entrichten, das s e r v i t i u m c o m m u n e 250 ). Die Servitientaxe des Erzbischof Leon- hard von Keutschach betrug· laut Quittung· von 1494 Dezember 16 5337 Gulden, 7 Solidi , 2 .Pf. 200 ) . Bischof Wolfgang II Closen von Passau zahlte 1555 2143 Dukaten für die päpstliche Bestätig1mg 261 ). Dazu kam die bischöfliche H a 1b an n a t e, das ist der halbe Ertrag der gesamten Bistumseinkünfte des ersten Jahres 202 ). Bistums- inter k a 1a r e (= Einkünfte während der Sedisvakanz) suchte man durch rasche Bischofswahl hintanzuhalten, sonst verfielen sie der Kurie. Servitium commune und Halbannaten zahlten auch die 12 Männer- klöster. Auf dem Gebiete der Pfarrpfründen gab es rein päpstliche Re- servationen im Land ob der Enns nicht, dag·egen bestand das päpst- liche Ernennungsrecht in den ung·eraden Monaten für die 10 oben ge- nannten Pfarren. Halbannatenpflichtig· waren alle obderennsischen Be- nefizien, deren Wert über 24 Dukaten = c. 32 fl. Rh. betrug. Ein genaues Verzeichnis ist derzeit noch nicht möglich 263 ). Geg·en die Re- "') ,,Gemeinsamer Dienst", weil eine Hälfte dem Papst, die andere dem Kardinalskollegium zukam. Der danebenlaufende „kleine Diens t" bestand aus Kanzleitaxen für die Beamten. • 60 ) Widma11n H., Geschichte Salzburgs, Bd. II, S. 345, Anm. 1. '" ') Wieclemann Th., Reformation und Gegenreformation, Bd. II, S. 354. • ,.,) Allein Friedrich Mauerkircher, den Papst S ixtus IV. 1482 nur mit Mühe bestätigte, mußte eine ganze Annate nach Rom zahlen. Klein A., Geschichte des Christentums, Bd. III, S. 239 f. Vollan11aten waren sonst bei Inkorporationen von Pfarren an Klöster üblich als letzte Abgabe an den Papst. 263 ) Atzbach mit Ottnang erlegte nach der (PM. (Ba) 1524 52 Pf. Halbannaten. Vergl. Zöchbauer J., Zur Kirchengeschichte Os terreichs ob der Enns im 14. und 15. Jahrhundert. AGDL., Bd. V (1908), 1. Heft, S. 106 f.

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