Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

282 Bruststücke und schrieb Tonsur und geschlossenes, weder zu kurzes noch zu langes Oberkleid, vor. Ringe durften nur als Ausdruck einer Würde getragen werden. Betreffs der seidenen buntfarbigen Säume der Kleider und des bunten Pelzwerks verwies die Synode auf die kirchlichen Verordnungen. Der Archidiakon, Offizial oder Dechant hatte bepfründete Kleriker jeder Grade im übertretungsfalle einmal zu mahnen und ihnen bei Ergebnislosigkeit nach zehn Tagen das ver- botene Kleidungsstück wegzunehmen. Da die geistliche Tracht an .sich für den Träger eine Auszeichnung und Standeserhöhung bezeichnete, legte sie der Geistliche auch auf Reisen und selbst bei starker Verwelt- lichung nicht ·ab. Mißachtung der klerikalen Kleidung erregte stets das Aufsehen des Volkes und führte wiederholt zu Beschwerden. Da die Geistlichen allg·emein in entlegene Filialen, teilweise sogar bei Pro- zessionen, auf Besuchen und ,Reisen ritten, so war die Zeit an die Reit- adjustierung des Geistlichen gewöhnt, dagegen legte sie' gegen die kriegerische mit Raufdegen bewehrte Gestalt des Klerikers Verwahrung ein 25 ) . Andere Einwendungen ständischer Tagungen 20 ) gegen das kriege- rische Auftreten hoher und niederer Geistlicher verraten deutlich das Be- streben des Adels, seine Standesvorrechte auch in Tracht und äußeren Abzeichen zu schützen. Die Tracht der Geistlichen war natürlich bei Welt- und Ordensklerus verschieden und auch innerhalb des Säkular- klerus nicht gleich. Anders trug sich der Domherr, der im Kobelwagen nach Sierning fuhr oder nach Kallham ritt, anders der Kirchherr einer Stadtpfarre, anders der Leutpriester „im Gäu". Zur geistlichen Er- scheinung im allgemeinen gehörten Talar, Halskrause und „Krone" (= Tonsur). Der Talar wies zum Unterschied von heute große weite Ärmel auF 7 ) . ;Auf den Grabplatten war die typische Gestalt des Geist- lichen ein Priester, bekleidet mit der Kasel, Kelch und Hostie, oder Kelch und Meßbuch in der Hand. Sicheres Ergebnis aller auf die Klei- dung bezüglichen Beobachtungen im Land ob der Enns ist die Tatsache einer geistlichen Kl eidung, wodurch sich der Kleriker vom Laien unter- schied. Die Glaubensspaltung begünstigte mit der Leugnung des Unter- schiedes zwischen Priester und Laien eine Verwischung der äußeren Unterschiede beider Stände. J e mehr das geistliche Kleid den Charakter der Auszeichnung' verlor und den Träger Beleidigungen und Tätlich- ") Um 1520 machten die Gmundner dem Pfarrer Tannstätter und se inen Geistlichen den Vorwurf, daß sie gewöhnlich „mit gewehrter Hand", Büchsen u. dgl. in der Stadt herumgingen. Krackowizer F., Gmunden, Bd. II, S. 127. 26 ) Der Innsbrucker Ausschuß la ndtag von 1518 verbot Geistlichen und Welt- li chen Messing oder ritterli che Kleinode an Schwertern, Wehren, ,.an sporen vnd pysen", da sie nicht zu Rittern geschlagen seien , rügte die ungebührlichen, selbst <len Laien verbotenen Wehren der Priester und Studenten und die unehrbare un- priesterli che Kleidung der Geistlichen und tadelte mit der Wendung: ,.das nit bries terlich geacht werden mag", die Führung von Stacheln und Handbüchsen, die sich -selbst feuern, auf Versehgängen. Zeibig H., Der Ausschuß landtag 1518, AOG., Bd. XIII (1854), S. 243 und 249. 27 ) Stadtpfarrer Hans von Pranndt vermachte z. B. in seinem Tes tament von 1539 dem Part! Schneider einen „purpianischen Rock, den er zu Tisch getragen" und seinem Kaplan „den braunen Rock mH den großen Ärmeln". Abschrift im Ordinariatsarchiv, PA., Fasz. Eferding.

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