Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

230 und gesunde Auffassung· in der Passauer Diözese. Ein Johanniter, der 1432/1433 in Wien die Ablaßverkündigung von Schuld und Strafe trotz des Verbotes des Passauer Bischofes fortgesetzt hatte, wurde verhaftet und vor das Basler Konzil befördert 013 ). Ein österreichischer Seelsorger, der einem Salzburger Prediger folgte, erklärte in einer Kirchweihpredigt -zwischen 1440-1450: ,,Behaupten, es gebe einen Ablaß von Strafe und Schuld, ist einfach Ketzerei" 014 ). Nikolaus Cusanus, der als Visitator der Salzburger Kirchenprovinz auf Geist und Bildung des Klerus dieses Gebietes Einfluß gewann 615 ), hob 1451 in Magdeburg hervor, daß der apostolische Stuhl niemals die Gepflogenheit gehabt habe, mit den Worten „Strafe und Schuld" Ablässe zu erteilen° 16 ). Eine. zweite Ablaß- predigt in der Stiftsbibliothek von St. Florian° 17 ) beschäftigt sich mit dem vom Cusaner 1451 in Deutschland verkündigten Jubiläumsablaß und bezeichnet die Jubelgnade als volle Nachlassung· aller Sünden von Strafe und Schuld, doch nur nach reumütiger Beichte. Bei der Be- stellung von Beichtvätern mit voller Absolutionsg·ewalt bedeutet daher die Wendung „a pena et culpa", entweder die Absolution von Strafe und Schuld in der Beichte oder den Sprachgebrauch für vollkommenen St raferlaß 618 ) . Es läßt sich nicht genau erhärten, ob, zumal in Kloster- ldrchen, regelmäßig an Sonntagen nach der offenen Beichte ein Ablaß gespendet wurde. Nach einem Florianer Kodex 619 ) lautete die Ablaß- verkündigung also: ,,Darnach so wert ir taylheftig des antlas, damit peg·abt ist das wirdig· goczhawss XL tag tödlycher sundt und LXXX tag· läslycher. Den antlas und alln antlas damit pegabt ist das wirdig goczhawss und andre guete werych, dy spar ewch got an dy weyl und zeyt, daran nichtst anders gehelffen mag, dan nüer wass ir guete werich verpracht, damit ich ewrer eer und guet, sell und leyb secz in den schirmm gottes vater und des sun und des heylign geyst. Amen." Von grundlegender Bedeutung für die Ablaßpredigt im Land ob der Enns ist die Haltung des berühmten Passauer Dompredigers Pa u 1 Wann (t 1489) 020 ) in dieser Frage. Seine gedruckten Predigten standen in den Klosterbibliotheken des Landes uncl waren auch auf den Pfarren für den Johanniterorden ,vor 1432, die jedoch nicht im Original vorliegt, sondern nur durch Ablaßerteilungen auf Grund dieser Bulle bekannt ist und in der Bulle Sixtus IV. von 1479 für die Miinchner Frauenkirche. Der Zusatz „vere penitentibus et confessis" zeigt klar, daß in diesem Fall vollkommener Straferlaß gemeint ist. Dagegen findet sich die Formel häufig in Suppliken, die von Boni faz IX. unter- zeichnet si nd. Die Florianerpredigt bezieht also die Formel 'ausdr ii cklich auf die Beichtbriefe. 613 ) Paulus N. , Bel. III, ß. 339. 014) Ebenda, S. 333. 610 ) Zibermayr I., Die Legation des Kardinals Nikolaus Cusanus und die Ordensreform in der Salzburger Kirchenprovinz und Zibermayr I., Johann Schlitt- pachers Aufzeichnungen als Visitator der Benediktinerklöster in der Sn lzburger Kirchenprovinz, MJOG., Bd. XXX (1909), S. 258 ff. 616 ) Paulus N., Bel . III, S. 332. 617 ) Veröffentli cht von Weishäupl H. in der Zs. f. kath. Theologie, Bd. XXXV (1911), 8'. 163 ff . " 8 ) Paulus N., Bd. III, S. 133 f. 619 ) Verfasser der Chorherr Auer. Vergl. Czerny A., Aus dem geistlichen Geschäftsleben in Oberösterrei ch, S. 85 und 95. 626 ) Ober Paul Wann diese Arbeit S. 250 ff.

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