Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

213 konsekrationen sehr häufig den Weihbischof herbei. Die Kirchweihe geschieht unter zahlreicher Assistenz des Klerus mit feierlichem Gottes- dienst, Predigt und Ablaßverkündigung. Die Konsekrationsurkunden sprechen merkwürdig oft von der Rekonziliation der Freithöfe bei diesen Anlässen. Der Grund ist mir nicht klar geworden. Vielleicht waren die Freithöfe, di e immer um die Kirche g·elegen waren, häufig die Stätten gewalttätiger Auftritte. Eine Reihe synodaler Bestimmungen sucht die Würde der hl. Orte zu sichern. In der Kirche soll Ruhe und Ehrerbietigkeit herrschen, kein Handel getrieben und kein Kauf ge- macht werden. Das gleiche gilt von den Freithöfen. Pfarrer und Kirchenvorsteher dürfen in 'Kreuzgängen und auf Freithöfen weder die Feilbietung von Waren noch Verlautbarungen an das Volk gestatten. Zuwiderhandelnde Beamte sind vom Eintritt in di e Kirche ausge- schlossen und verfallen bei tatsächlichem Eintritt der Exkommuni- kation. Das Asylrecht besteht noch, jedoch mit Einschränkungen. In die Kirche geflüchtete Verbrecher dürfen nicht herausgezogen werden, der Vorsteher hat sie an Leib und Gut zu schützen und auf andere Weise zu bestrafen. Straßenräuber, nächtliche Verwüster von Feldern und Verbrecher, die in Erwartung der Straflosigkeit in der Kirche oder auf dem Freithof ein Verbrechen begehen, dürfen herausgezogen werd en. 2. In Verbindung mit der Kirchweihe finden häufig auch A 1t a r s- k o n s e k rat i o 11 e n statt. Die Ausstattung einer Kirche wächst ent- weder allmählich zu, so daß vielleicht in der Zeit von 5-10 J ahren dreimal Altarskonsekrationen sind, oder 3 - 5 neue Altäre werden gleichzeitig, meist an zwei aufeinander folgenden Tagen, konsekriert. Wenn die Konsekrationen nicht der Weihbischof, sondern der Bischof selbst vornimmt, so ist das für die Kirche oder die Stifter eine seltene Auszeichnung. Die Konsekrationstage sind Festtage der ganzen Pfarr- gemeinde und wegen der Ablaßverkündigung·en auch von den Nachbar- gemeinden besucht. Die Jahres tage der Altarweihe, die Namenstage der Heiligen der Altäre und nicht zuletzt die Gnadentage, an denen die Ablässe zu gewinnen waren, halten die eng·eren Beziehungen der Gläu- bigen zu den neuen Altären längere Zeit aufrecht. 3. Die Hauptrolle unter den Segnungen der vorreformatorischen Zeit spielt im Pfarrleben die Einsegnung der Toten, das B e g r ä b n i s. Da die Freithöfe stets um die Kirchen gelagert sind, beschränken sich die Feierlichkeiten in erster Linie auf das große oder kleine „Begehen", indem die Leiche entweder vom Sterbehaus oder am Eingang des Ortes abgeholt wird. Bei einem „g-roßen Begehen" sind in der Regel auch auswärtige Pries ter anwesend. In der Kirche ist die Tumba aufge- richtet und von brennenden Kerzen umrahmt. Der kleine Gottesdienst umfaßt Vigil, Requiem (,,Seelamt"), häufig· ein zweites Amt (mit Vor- liebe U. 1. Frau Scheidung) 543 ) und „gesprochene" Messen nach der Zahl der vorhandenen Priester. Der „große Gottesdienst" besteht außer den Messen am Begräbnistag aus feierlichen Gottesdiensten am 1. , 7. ' 43 ) Es h eißt auch Lob- oder Frimamt. Grieuberger K., Das Spital in Efe1· · cling, S. 44.

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