Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

208 griffen. Als Stolare für den Versehgang sind nach dem Münzbacher Urbar von 1517 7 d üblich, bei Nacht und großem Ungewitter steht die Aufbesserung beim Kranken. Leider stehen mit der Krankenseelsorge manche häßliche Züge und übergriffe von Klerikern in Beziehung wie Drängelei zu großer Leiche und großem Seelgerät, zu Stiftungen und Vermächtnissen. Auf dem Weiser Landtag von 1517 fallen scharfe Worte über die Spendung des hl. Sakramentes gegen Pfändung und man fordert das Verbot dieser Handlungsweise unter Pönfall 528 ) . über die Verehrung· der hl. Eucharistie in :theophorischen Prozessionen han- delt der Abschnitt über die Umgänge. Die Aussetzung· der Monstran~ bei Ämtern und Vespern ist wiederholt bezeugt. 4. Das Bußsakrament. Die Grundlage für die Verwaltung des Bußsakramentes waren die Bestimmungen des vierten Laterankonzils über die Jahresbeichte und die Osterlrnmmunion 5 ' 0 ) . Die Osterbeichte gehört zu den Pfarrechten. Der Pfarrzwang· ist so streng, daß an allen Quatembersonntagen und an den wichtigsten Festen dem Pfarrvolk das Verbot für den Priester, einem fremden Pfarrholden die Beichte abzunehmen und ihm außer . im Notfall ein anderes Sakrament zu spenden, verkündet werden niuß. Besonders streng sind Eingriffe den Klostergeistlichen untersagt, aber alle synodalen Maßnahmen zur Sicherung der Pfarrechte scheitern an den Mendikanten. Der alte Pfarrzwang ist um 1500 auch im Land ob der Enns schon stark aufgelockert. Den Poenitenten werden Beicht- zettel ausgefolgt, ohne welche es keine Zulassung zur Kommunion g·ibt . Bei dem übertritt in eine '. Nachba rpfarre setzte man sich der Verwei- gerung der hl. Eucharistie aus. Für den Beichtzettel ist das Beichtgeld (confessionale) zu erlegen 530 ), das Anlaß zu Mißzuständen bot. Die Vi- sitation von 1528 tadelte, daß an vielen 'Ürten des Landes den Leuten die Beichte bis zum 1 Erlag von Geld für den Beichtzettel vorenthalten werde. J eder Pfarrer sei zur kostenlosen Aufschreibung seiner Pfarr- leute in ein Register verpflichtet. Wer einen Beichtzettel wünsche und über Feld und Land ziehe, dem möge er ohne Geld gereicht werden. Am Beichtgeld solle jedoch nichts genommen werden, es bleibe bei der Regensburger Ordnung von 1524. Zahlreich sind die Reservationen. Das privilegium canonis setzt auf Verletzung eines Klerikers schwere Kirchenstrafe, doch g·ibt es Dispensen von dieser Reservation. Die Passauer Synode von 1470 gibt den Äbten und Pröpsten die Abso- lutionsgewalt für ihre Professen, Novizen und Gäste, die an einen an- -0.eren Klostergeistlichen gewaltsame Hand gelegt haben, wenn die Ge- walttätigkeit nicht gar zu groß ist. Gewalttaten an Weltpriestern können nur vom Bischof absolviert werden. Um dem Verschweigen schwerer :Sünden aus Furcht vor der Reservation vorzubeugen, gibt der Bischof " 8 ) Annalen, Bd. I, BI. 163. "') c. 12, X, 5, 38. 630 ) Um 1478 übersendet der Kaplan Johannes von Hofkirchen Bern PropRt von St. Floria n 23 s 16 d Beichtgeld . Czerny A., Aus dem gei s tli chen Geschäfts - Jeben, S. 27.

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