Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

206 ausdrücklich dagegen Stellung nahm und auf Abschaffung· drang''° 5 ) . Das Taufwasser und die Taufgeräte sind wie das hl. Altarssakrament und die hl. öle an einem sicheren, verschlossenen · Ort zu verwahren. Die neugetauften Kinder dürfen nicht während der Messe zum Altar getragen werden, damit ihnen Wein aus dem Kelche gereicht werde. Der messelesende Priester darf den Kindern keinen Wein aus dem Kelche reichen, da viele in abergläubischer Weise' meinen, die Kinder würden dadurch voll Wissenschaft. 1518 führten die ständischen Aus- schüsse in Innsbruck Klage, .daß die Geistlichen den notgetauften ,und dann verstorbenen Kindern das feierliche Leichenbegängnis ver- weigerten. 1524 forderten die Landstände das geweihte Erdreich für früh- und totgeborne getaufte Kinder. Taufzeugen waren nicht Vor- schrift, scheinen aber Sitte gewesen zu sein. Die kirchliche Immatriku- lation der Taufe ist nachtridentinischen Ursprungs. 2. Die Firmung. Da der Spender dieses Sakramentes der Bischof war, fehlt eine synodale Reg·elung der Firmung und ihrer Gepflogenheiten. Auch die Nachrichten über die Erteilung dieses Sakramentes sind für das Land ob der Enns zwischen 1490-1525 ganz spärlich. Es läßt sich nicht mit Sicherheit bes timmen, ob die Firmung nur in Passau oder auch im Land ob der Enns selbst, etwa in Verbindung mit den zahlreichen Ein- weihungen von Kirchen und Altarskonsekrationen durch die Weih- bischöfe vorgenommen wurde. Die Urkunden über di ese letzteren bi- schöflichen Handlungen berichten wohl über die Einweihung von Freit- höfen und die Ablaßverleihungen des Bischofs, soweit ich sehe aber niemals über die Firmung. Das ist kein Beweis dafür, daß im Lande nicht gefirmt wurde, wohl aber darf man vermuten, daß die Firmung im relig·iösen Leben und im Volksbrauch keine besondere Rolle spielte. 3. Die hl. Eucharistie. Die Konsekration des Brotes geschieht nur während der Messe. Erst die „Veränderung der Zeremonien" durch das Luthertum bringt die Konsekration außer der Messe auf, für welche sich in Ver- bindung mit der deutschen Sprache in der zweiten Hälfte des 16. J ahr- hunderts bei den Bauern der Ausdruck „der teutsche Herrg·ott" ein- bürgerte. Für die Jahrzehnte der Konfessionsmengerei ist die Konse- kration außerhalb der Messe ein entscheidendes Merkmal für die Zu- rechnung des betreffenden Geistlichen zum Luthertum 520 ) . Das eucha- ristische Brot wird in den Pfarrkirchen in verschließbaren Wand- nischen, Erkern oder in Sakramentshäuschen aufbewahrt, von denen '") Der Beri cht der Vi sitatoren von 1528 Jun i 27, vValdhauseu im Archiv des BM. für Unterricht in Wien, IV. A 3. ' 26 ) Auf diesen Sachverhalt hat besonders Hager E ., Zur Geschichte der oberösterreichisch en Stifte im Zeitalter der Reformation, S. 6, hingewiesen . Ich weiß aus eingehenden Aussprachen m i t dem hochgeschätzten Kollegen, wie sehr er sich um ein s ich e1·es Unter scheidungsmerkmal bemühte und dieses schließlich in der Konsekration a ußer der Messe erkannte.

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