Karl Eder - Das Land ob der Enns vor der Glaubensspaltung

101 die Dienste und das Haus oder die Wohnung angegeben. Infolge der eingehenden Beschreibung der Stiftsholden und der Grundstücke umfaßt dieser Abschnitt nicht selten ein Drittel bis zur Hälfte des Gesamttextes. Die Stifter sind entweder Einzelpersonen, besonders bei geistlichen Stiftungen, meist Ehepaare oder Bruderschaftsvorstände, seltener eine „Freindschaft". Die Lehenschaft behält sich immer der Stifter vor und bezeichnet den Lehensherrn der Stiftung nach seinem Tode. öfters ist damit das Aufsendungsrecht verbunden. über die Vogtei schweigt die Urkunde außer der Erwähnung der vogtlichen Zustimmung zur Errich- tung des Benefiziums 10 ). Die Trennung zwischen dem Kirchenvermögen, das der Zechmeister verwaltet und dem Pfründenvermögen, das der Kirchherr inne hat, tritt in den Stiftungen so zutage, daß manche Stif- tungen in die Pfründe, andere in den Zechschrein gemacht werden. Eine Forderung des ständischen gravamina auf dem Innsbrucker Ausschuß- landtag 1518 geht dahin, daß neue Stiftungen nicht mehr in den Pfarrhof, sondern zur Kirche gemacht ,,werden sollten. Bei städtischen Stiftungen schafft der Stifter aus freien Stücken, wie regelmäßig hervorgehoben ist, neben dem Stiftungskapitel meist eine Jahresgilt von '1 Pf. d. ,,zur Bestettung" in den Pfarrhof. Nie, außer bei Stiftungen in Klöstern, fehlt die Minatio. Die Strafe auf Verletzung der Stiftungsverbindlichkeiten ist verschieden, sie beträgt häufig ein Pfund Wachs in die Pfarrkirche oder eine Geldsumme, meist 32 d., Schwachheit und Krankheit sind aus- drücklich ausgenommen. Die übliche Urkundenausstattung, Zeugen, Datum, Unterschrift des Stifters und Siegelung vollenden den Stifts- brief. Eine übersieht der Benefizialstiftungen im Land ob der Enns zwischen 1490-1525 wurde bereits ohne Anspruch auf Vollständigkeit in den Ergänzungen zur PM. gegeben. Dagegen läßt sich weg·en Mangel ::tn Quellen die Stiftung täglicher Messen in Klöstern leider nicht an- nähernd feststellen. Die zwei Fälle von Garsten, die Stiftung des Hof- richters Gilig Nörndlinger von 1490 und des Wolfgang Rumpl von 1540 sind unter die Regesten eingereiht. Die Vorgeschichte dieser letzteren Stiftung wurde bereits im Zusammenhang mit den neuen Steyrer Bene- fizi en (S. 60) klargelegt. b) Die Wochen messen. Das Bild der gestifteten Wochenmessen entspricht im allgemeinen dem der Tagesmessen. Die Stiftsbriefe zeigen eine ganz ähnliche Aus- stattung. Bei dieser Art entfällt die Bestellung eines eigenen Geistlichen, die Verpflichtung wird von der Pfarre übernommen. Die Kosten sind daher bedeutend geringer. Dagegen haften dieser Stiftungstype zwei entschiedene Nachteile an . Diese Wochenmessen an der Pfarrkirche, an den Filialen und in den Nebenkirchen verlangten zur Persolvierung eine größere Anzahl von Gesellpriestern und trugen so zur Vermehrung der ohnehin großen Anzahl von Geistlichen in den Städten und zur Bildung 10 ) Ungenau sagt Meindl K., Wel s, Bd. II, S . 96, daß Hedwig Hohenfelder in ihrem Stiftsbrief von 1503 sich das „Vogteirecht" vorbehalten habe, das nach ihrem Tode mit dem Aufsendungs(= Kiindigungs-)recht nn den Stadtrat über - gehen sollte.

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