vom charakteristischen Verlauf der Bauleistungen Der Trend der Bauaufwendungen ist eine Konsequenz der technischen Eigenarten und Vorbedingungen des Investitionsvorhabens. Zwischen dem Kraftwerk Losen- stein (fertiggestellt 1962) auf der einen Seite und den Kraftwerken St. Pantaleon (1965) und Garsten-St. Ulrich (1968) auf der anderen Seite besteht in dieser Hinsicht ein auffälliger Unterschied, wie in Abb. 6 zum Ausdruck kommt. Es zeigt sich hier der große wirtschaftliche Vorteil des Bauens im Trockenen, das sowohl in St. Pantaleon als auch in Garsten-St. Ulrich, nicht aber in Losenstein möglich war. Bezogen auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme war in Losenstein die 25°/o-Marke der Bauleistungen um rund 3/4 Jahre früher erreicht, als bei den anderen zwei Bauvorhaben, die 5O°/o-Marke mit noch etwas größerem zeitlichen Unterschied (vergleiche die dünnen unterbrochenen Senkrechten im Diagramm). In der anschließenden Tabelle (Abb. 7) wird die aus dem in Abb. 6 dargestellten Trend resultierende Bauzinsenbelastung errechnet — bewußt unter Ausschaltung der übrigen die Zinsen beeinflussenden Komponenten. Die Belastung der Kraftwerksbauten Losenstein, St. Pantaleon und Garsten-St. Ulrich mit Bauzinsen hätte sich demnach theoretisch wie 1 : 0,71 : 0,64 verhalten sollen. Wenn die tatsächliche Relation (1 : 0,46 : 0,32) größere Unterschiede aufweist, so sind diese in anderen Ursachen begründet, z. B. in einer zunehmend stärkeren Selbstfinanzierungskraft und in einer geringfügigen Kapitalerhöhung. Obwohl das „Abzugskapital“ (zinsfreie Lieferantenkredite und ähnliches) im Gegensatz zur industriellen Finanzierung im laufenden Betrieb eines ausschließlich wasserkraftorientierten Stromerzeugungsunternehmens kaum eine Rolle spielt, sollte man seine Bedeutung für die Baufinanzierung jedoch nicht unterschätzen. In der Abb. 8 wird aus gesammelten Erfahrungen (dünne durchlaufende Linie) nach dem Verfahren gleitender arithmetischer Durchschnitte die (starke) Trendkurve abgeleitet, die sich für die finanzielle Planung des Kraftwerkes Garsten-St. Ulrich als ausreichend verläßlich erwiesen und bewährt hat. Ob nun die Bauzinsen in der Praxis über oder unter den genannten theoretischen Werten liegen mögen, so sind diese Sätze jedenfalls ein Hinweis auf ihre große Bedeutung im Rahmen der Gesamtbaukosten. Sie schlagen sich in den spezifischen Ausbaukosten eines Kraftwerkes mit analogen Prozentsätzen nieder. Für das Kraftwerk Garsten-St. Ulrich werden die spezifischen Ausbaukosten (Verhältnis Baukosten : Jahreserzeugung) voraussichtlich bei 2,15 S/kWh liegen. Dkfm. Dr. Hans Singer Vorstandsmitglied der Ennskraftwerke AG 4400 Steyr Rechtliche Belange des Kraftwerksbaues Garsten-St. Ulrich Von Dr. Kurt Baumgartner, Abt.-Direktor der Ennskraftwerke AG, Steyr In den Aufgabenkreis der Rechtsabteilung fallen bei einem Kraftwerksbau üblicherweise jene Angelegenheiten, welche unmittelbar durch Behörden geregelt werden oder zu deren Erledigung mangels gütlicher Vereinbarung Behörden in Anspruch genommen werden können. Hiedurch ergeben sich im wesentlichen folgende Aufgabenbereiche: 1. Die Einholung der notwendigen Bewilligungen, von der Erklärung zum bevorzugten Wasserbau bis zur Kollaudierung der fertigen Anlage. 2. Die Regelung der Entschädigungen, vor allem für Grundstücke, Gebäude und durch den Kraftwerksbau berührte Rechte. 3. Allgemeine Maßnahmen zur Klärung bestehender und künftiger Rechtsverhältnisse, wie Beweissicherungen u. dgl. Diese Aufgabenbereiche werden nicht nur von rechtlichen sondern von zahlreichen, außerhalb der Rechtsordnung liegenden, vor allem technischen Erwägungen, aber auch solchen des öffentlichen Interesses mitbestimmt. Es ist Aufgabe des Juristen, diese verschiedenartigen Gesichtspunkte in eine rechtliche Form zusammenzufassen, zumal auch von der Behördenseite die Federführung auf rechtlichem Gebiete liegt. Diese verschiedenen Erwägungen treten vor allem beim Erwerb des Wasserrechtes, der Kollaudierung der Anlagen, aber auch bei Entschädigungsfragen, insbesondere solchen von Liegenschaften auf, da hier oftmals nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen berührende Belange zu berücksichtigen sind. Es sei nur auf die Erhaltung von ganzen Ortschaften oder wesentlicher Teile dieser, auf Verhinderung von Abwanderungen und Aussiedlungen im Interesse der betroffenen Gemeinden, auf die durch den Kraftwerksbau manchmal vordringlich gewordenen Fragen der Raumplanung u. dgl. verwiesen. Diese Belange erfordern oft, das gegebene Siedlungsgefüge im wesentlichen zu erhalten. Von diesen allgemeinen Gesichtspunkten ausgehend, ist zum Kraftwerksbau Garsten-St. Ulrich folgendes zu sagen: 186 K. Baumgartner: Rechtliche Belange des Kraftwerksbaues Garsten-St. Ulrich
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