SDAP Ausweis von Josef Draber

Auszug aus dem Organisationsstatut § 1. Als Parteimitglied wird jede Person betrachtet, die sich zu den Grundsätzen des Parteiprogramms bekennt und Mitglied der Parteiorganisation ihres Wohnortes ist. § 2. Der Partei kann nicht angehören, wer sich eines groben Verstoßes gegen die Grundsätze des Partei= programms oder die Interessen der sozialdemokratischen Partei schuldig gemacht hat, einer anderen Partei ange= hört, für eine andere Partei tätig ist oder eine ehrlose Handlung begangen hat. § 3. Ueber die Aufnahme entscheidet auf Grund des Vorschlages der Lokalorganisation, in deren Sprengel der Aufnahmswerber wohnt, die Bezirksorganisation, be= ziehungsweise jene Organisation, die die in diesem Statut sonst für die Bezirksorganisation vorgesehenen Funktionen ausübt. Jedes Parteimitglied erhält als Legitimation die im ganzen Reiche geltende Parteimitgliedskarte. § 4. Jedes Parteimitglied hat die Pflicht, seiner Berufsorganisation anzugehören, so wie die Mitglieder der Berufsorganisation verpflichtet sind, Mitglieder der Parteiorganisation zu sein. § 5. Die Grundlage der Parteiorganisation ist der politische Verein. Für Parteiangehörige, welche aus wichtigen Gründen nicht Mitglieder des politischen Vereines sein können, ist die Zugehörigkeit und Beitrags= leistung zur Parteiorganisation überall nach gleichen Grundsätzen zu regeln. § 6. Die Frauenorganisation ist ein Teil der Gesamt= organisation der Partei. § 12. Zur Deckung der Ausgaben der Parteiorgani= sation wird ein Parteibeitrag gemeinsam für alle Partei= instanzen eingehoben. (§14: Mindestbeitrag 20 h monatlich. §13. Die Festsetzung der Höhe des Parteibeitrages und dessen Aufteilung auf die Reichs=, Landes=, Kreis= Bezirks= und Lokalorganisationen erfolgt durch die Beschlüsse des Parteitages sowie der Landes=, eventuell Kreis= und der Bezirkskonferenz. § 15. Den Parteibeitrag für weibliche Parteimitglieder setzt die Frauenreichskonferenz fest. § 19. Die Einhebung der Wahlfondsbeiträge erfolgt gleichzeitig mit dem Parteibeitrag und wird mit der Wochen= oder Monatsmarke quittiert.

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