Einleitung. 01 Auch die.ses Gut im Süden der Donau reicht, soweit die Steiermark als Grenzland in Betracht kommt, nicht tiher die heutigen Marken Ober österreichs hinaus. Auch die südlichsten Orte, welche hier noch genannt werden (Frenz ^ und Lausagegend),^ liegen innerhalb derselben. Anders allerdings ist das Verhältnis zu Niederösterreich geartet. Übereinstimmend werden nämlich sowohl im ottokarischen Urbar wie in jenem vom Anfange des 14. Jahrhunderts als Pertinenzen der Hofmark Stejr auch Orte auf heute niederösterreichischem Gebiete verzeichnet. Sie werden in ersterem ohne jede Unterscheidung am Schlüsse der Aufzeichnung,® in letzterem aber als besonderes Amt (Pfriemreith)^ angeführt. In diesem jüngeren Urbar greift übrigens auch noch ein zweites Amt (Neustift),® das dort fehlt, auf niederösterreichisches Gebiet über. Hier also bildet die Landesgrenze keine Scheidelinie für die Urbarverwaltung, das landesfürstliche Gut dies- und jenseits derselben erscheint zu einheitlicher Verwaltung zusammengefaßt. Und das entspricht nicht nur dem, was wir auch sonst über die für die Abgrenzung der Urbarämter maßgebenden Motive feststellen konnten,® son dern auch den besonderen Verhältnissen der Verwaltungsorganisation über haupt eben in jenen Gebieten. Ich hin früher schon, da ich die Geschichte der landesfUrstlichen FinanzVerwaltung Österreichs im 13. Jahrhundert dar zustellen versuchte,'' an der Hand von Urkunden zu der Annahme gelangt, es müsse auch das an Oberösterreich anstoßende Gebiet Niederösterreichs dem landesfürstlichen Finanzheamten an der Enns (scriha Anasi) unterstellt gewesen sein. Eine Vereinigung also sowohl ober- als niederösterreichischer Gebietsteile zu einheitlicher Finanzverwaltung. Ganz ebenso war es schließlich auch mit der Gerichtsverwaltung bestellt, denn das Landgericht Enns reichte gleichfalls über die Landesgrenze auf niederösterreichisches Gebiet herüber.® So wird diese Eigenart der Urharverwaltung ohneweiters verständ lich; ja es dürfte die früher schon ausgesprochene Vermutung kaum mehr unwahrscheinlich sein, daß auch die auffallende Einreihung des Amtes St. Peter i. d. Au und des umliegenden niederösterreichischen Gebietes in dem älteren babenbergischen Urbar (nach der Riedmark) eben darauf zurückzuführen sei.® ^ Vgl,im Text S. 250 Nr. 31. « Ebd.S. 250 Nr. 32. ä Ebd.S. 223. * Ebd. S. 316. ® Ebd.S. 311 ff., besonders S. 313 Nr. 725 und 726. « Siehe oben S. XCVI. 'Mitt. d. Inst. 18, 270 ff, ® Nach dem Urbar der Burgvogtei Enns aus dem Jahre 1571 f. 1(Hofkammerarchiv) reichte das Landgericht östlich bis zu der durch die Orte Od,Ohling, Aschbach, Ulmerfeld, Kematen, St. Georgen, Neustift und Kirnberg bezeichneten Linie; es schloß somit den ganzen hier in Betracht kommenden Gutskomplex in sich ein. " Vgl. oben S. XLI.
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