Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XGVI Einleitung. bezirken zugehörten. Ein besonders drastisches Beispiel dafür bietet das Offizium Rebberg.^ Während Rebberg selbst zum Landgericht Krems ge hörte, hatte bei dem folgenden Stratzing im Mittelalter das Kloster Lilien feld die Landgerichtsbarkeit, das weiter angereihte Leihen aber zählte zum Landgericht Dürrenstein; ferner Ziersdorf und Hollenstein zum Landgericht Eggenburg, endlich die noch genannten Orte Ober-Markersdorfund Schratten thal zu dem Landgericht Retz.^ Eine ganze Reihe also verschiedener Landgerichte, über welche hin sich dieses Amt in einzelnen Teilen erstreckt. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk also kann für diese Abgrenzung, beziehungsweise Zusammenfassung unmöglich das Ent scheidende gewesen sein; denn ähnliches wie beim Amte Rehberg läßt sich auch für die anderen Offizien im einzelnen dartun, wenn die Sachlage auch nicht so deutlich wie hier hervortritt. Einen Fingerzeig für die Erkenntnis des Abgrenzungsgrundes bieten die späteren Nachträge zum alten babenbergischen Urbar. In der einen Handschrift0,welche die ursprüngliche Anlage des Urbares noch erkennen läßt, werden Gutskomplexe so zusammengefaßt, wie sie eben erworben wurden. So finden wir als besondere Gruppen die redditus advocati in Syzenperg'^ und dann ebenso jene desselben Domvogtes in Lengbach.'' Bei der jüngeren Redaktion (Hs. H) aber ist nur mehr von redditus in officio Sitzenperg zmd Lengbacli die Rede, obwohl tatsächlich auch hier nichts anderes verzeichnet wird als in 0. Ähnliches dürfte auch für die älteren Ämter Weitersfeld-Pernegg® und Rehberg''anzunehmen sein. Was derLandesftirst dort an Gütern des Grafen von Pernegg eingezogen oder hier vom Domvogte gekauft hatte, mochte also zu einem besonderen Amte eingerichtet worden sein. Die äußere Möglichkeit zu solchem Vorgehen dürfte darin begründet gewesen sein, daß solche von einer bestimmten Persönlichkeit erworbene Güter gewöhnlich auch eine örtliche Verbindung aufwiesen, indem sie nahe bei einander lagen. Wo dies nicht der Fall war, wird man, besonders bei kleineren Gutskomplexen, auch Besitzstücke aus ver schiedenen Erwerbungen nach lokalen Rücksichten zusammengefaßt haben, da dies jedenfalls die leichtere Verwaltungsmöglichkeit nahelegte. Vielleicht kann als Beispiel dafür das Amt Purgstall dienen. In der jüngeren Re daktion der babenbergischen Urbare sind unter der einheitlichen Über1 Vgl. im Text S. 24 Nr. 68. 'Vgl. dazu die alten Aufzeichnungen über die Landgerichtsgrenzen, welche bei Winter, NÖ. Weisthümer gedruckt sind, und zwar: für Stratzing ebd. 2, 526 und S.903 n.; für Loiben ebd. S. 968 n. 2; für Ziersdorf und Hollenstein sowie Schrattental ebd. S.614 n. 1. Endlich für Markersdorf das Zitat aus dem Klosteriieuburgcr Urbar PRÄ.II. 28, 168 n.3. 'Ebd.S. 60 Nr. 240. ■> Ebd. S. 66 Nr. 259. ° Vgl. S. 30 Nr. 86 ff. 8 Ebd. S. 24 Nr. 68 n. 1.

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