Einleitung. XCV Besitzer unmittelbaren Anlaß gegeben. Diese in Evidenz zu halten, war Sache der unteren Verwaltungsbeamten, welche mit der Einhebung und Verrechnung der Einktinfte in den verschiedenen Ämtern selbst betraut waren.1 Einzelangaben finden wir nur dort, wo die Siedlungsform dazu direkt nötigte, wo vermöge des Einzelhofsystems eine Spezifikation sich natur gemäß ergab. Das ist bei den oberösterreichischen Urbarteilen der Fall,® ebenso wie in dem an Oberösterreich unmittelbar angrenzenden Gebiete NiederÖsterreichs südlich der Donau.^ Da finden sich, indem die Leistungen der einzelnen Höfe und Huben verzeichnet werden, oft auch die Namen der Inhaber genannt.^ Jedoch tritt der Gesamtcharakter dieser Urbare auch da zutage, indem häufig an Orten größerer Siedlung, besonders Dörfern, wo eben eine Mehrzahl von Zinsleuten vorhanden war, doch von duo, tres, quatuor etc. viri die Rede ist,® ohne daß deren Zinsung unter schieden oder ihre Namen selbst angegeben würden. Ja bei der Ver zeichnung der Güter um Wels werden am Schlüsse der einzelnen Offiziell wiederholt auch eine noch größere Anzahl von viri zusammengefaßt und deren Zins summarisch angeführt." Solche Gesamtangaben treten auch im Amte St. Peter auf.' Einen davon verschiedenen Charakter trägt das deutsche Urbar der Hofmark Steyr aus dem 14. Jahrhundert an sich, das entsprechend dieser jüngeren Zeit mit Nennung der einzelnen Zinsleute und deren Leistungen ausführlicher gehalten ist.® Auch dies stimmt mit der allgemeinen Ent wicklung der Urbare in Deutschland um jene Zeit überein.® Es interessiert nun vielleicht festzustellen, was für die Abgrenzung der einzelnen Verwaltungsbezirke oder Amter das maßgebende war. Prüft man die in einem solchen Amte (officium) vereinigten Orte des näheren, so ergibt sich, daß dieselben eventuell ganz verschiedenen Landgerichts1 Im Urbar des Klosters Zwettl vom Beginne des 14. Jahrhunderts wird so geleg-entlich der Gesamtzins von 14 Hofstätten bei Krems verzeichnet mit der Bemerkung: sicnt in registro vel rolulo vel littera censuali magislri curie in Chrems singillatim, disHncte et plenäts continetur. ERA. II. 3, 552. Vgl. auch ebd. S.564: Onmes enim grangiarii vd ceteri officiales, quocumque nomine censeantur, rotulum vel litleram nensualem debent höhere, in quo prediorum vel villarum nostrarum tmacum cenm et nominibus colonorum et quo tempere servire deheant, diligendus et omni segnicie postposita consc7'ibantur. ^ Vgl. die beiden Aufzeichnungen über die Eiedmark im Text S. 87ff. und S. 139ff. 3 Vgl.im Text S. 223 ff. ^ Vgl. ebd. S. 87 Nr. 3; S.88 Nr. 5. 6. 7. 8; S.89 Nr.9 und 12 etc.; S. 139 Nr.4; S. 141 Nr. 23; S. 142 Nr. 30; S. 143 Nr. 37 u. a. m. ^ Ebd. S. 169 Nr. 1; S. 174 Nr. 22; S. 189 Nr. 92. 95. 96. 97; S. 190 Nr. 100; S. 191 Nr. 105. 106. 107; S. 192 Nr. 108 u. a. m. Ebd.S. 215 Nr. 430. 440; S. 216 Nr. 452; S. 218 Nr. 5u3; S. 221 Nr. 577. 'Ebd. S. 78 Nr. 314. « Ebd.S.255 f.f ® Vgl. Susta, a. a. O. S. 57.
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